11 Jun

Die mutlose Unmündigkeit des Menschen

Von Jörg Noller (Augsburg)

In seinem bekannten Aufsatz „Was ist Aufklärung?“ aus dem Jahr 1784 schreibt Kant, „Faulheit und Feigheit“ seien „die Ursachen, warum ein so großer Theil der Menschen, nachdem sie die Natur längst von fremder Leitung frei gesprochen […], dennoch gerne zeitlebens unmündig bleiben“ (8:35). Diese Diagnose gilt auch für die heutige Zeit, in der wir mit der Gefahr einer „digitalen Unmündigkeit“ konfrontiert sind. Denn wir sind immer mehr bereit, unser Denken an Algorithmen – in Kants Worten „Satzungen und Formeln“ zu delegieren, die zu „mechanischen Werkzeuge[n]“ unseres Denkens werden. In Abwandlung eines Zitats von Kant können wir sagen: „Habe ich ChatGPT, das für mich Verstand hat, so brauche ich mich ja nicht selbst zu bemühen.“ Kants Forderung lautet deswegen: „Habe Muth dich deines eigenen Verstandes zu bedienen!“ Wo sich Kant allerdings irrt, ist in meinen Augen seine darauf folgende These, „[d]aß der bei weitem größte Theil der Menschen (darunter das ganze schöne Geschlecht) den Schritt zur Mündigkeit, außer dem daß er beschwerlich ist, auch für sehr gefährlich halte“ (8:35). Kants Generalisierung des „schönen Geschlechts“ verwundert bei all seiner sonstigen Scharfsinnigkeit. Es mag sicherlich der Fall sein, dass Männer und Frauen zu Kants Zeit anderen gesellschaftlichen Zwängen und Normen unterlagen als heute. Doch geht Kants These noch weiter. Sie betrifft nicht nur gesellschaftliche Zustände, sondern eine generelle Disposition zur mutlosen Unmündigkeit, die er dem „schönen Geschlecht“ unterstellt. Aufklärung setzt jedoch voraus, allen Menschen, egal welchen Geschlechts, den nötigen Mut zu unterstellen, der selbstverschuldeten Unmündigkeit zu entgehen.

11 Jun

„Er liebt den Hausfrieden“ – „Sie scheut den Hauskrieg nicht“

Von Violetta L. Waibel (Wien)

Das ist eine der nicht gerade wenigen unerfreulichen, zuweilen herablassenden Äußerungen Kants über Frauen und das Verhältnis der Geschlechter untereinander.1 Kant, unzweifelhaft der bedeutendste philosophische Aufklärer der Kultur in Europa, hat über einige blinde Flecken in seinem Denken hinweggesehen, sie nicht bemerkt. Das ist einerseits allzu menschlich, zumal bei einem so gewaltigen Opus, wie dem, das Kant der Menschheit geschenkt hat. Andererseits ist es doch eine sehr empfindliche Stelle, die einen gewaltigen systematischen Riss in seinem Denken darstellt, das sich der universalen Geltung der Einsichten durch die Vernunft gewidmet hat.

Die Maximen der reflektierenden Urteilskraft benennt Kant mit „1. Selbstdenken; 2. an der Stelle jedes anderen denken; 3. jederzeit mit sich selbst einstimmig denken. Die erste ist die Maxime der vorurteilfreien, die zweite der erweiterten, die dritte der konsequenten Denkungsart.“2

Wenn es wahr ist, dass Männer so und Frauen so sind, dann beschreibt dies zunächst faktische physiologische Differenzen, aber vor allem auch Geschlechterrollen und gesellschaftliche Erwartungen, die sehr stark durch Vorurteile und kulturelle Praktiken bestimmt sind.

Wenn sich Männer, die jahrtausendelang kulturbestimmend waren und oft noch sind, darin versuch(t)en, ernsthaft an der Stelle von Frauen Dinge zu durchdenken, also aktiv und ohne Vorurteile zu denken, könnte dies veranlassen, die universale Geltung von grundlegenden Menschenrechten, wie die von Gleichheit, von Freiheit, von Stimmrechten bei Wahlen, ja beim Anspruch auf Bildung wirklich auf alle Menschen auszudehnen. Denn universale Geltung hieß in der Praxis vielfach, Gleichheit für alle Männer, oder genauer, für alle weißen, in Machtpositionen befindliche Männer. Seit den Menschenrechtsdeklarationen, den Déclarations des droits de l’homme et du citoyen (1789), für Kants Rechtslehre von eminenter Bedeutung, und den zunächst wenig bekannten Déclarations des droits de la femme et de la citoyenne (1792), die wohl auch Kant nicht zur Kenntnis genommen hat, vermutlich auch nicht kennen konnte, weil sie in geringer Auflage verbreitet wurden,3 hat sich glücklicherweise einiges zum Besseren geändert, wenn auch noch viel zu tun bleibt.

Nehmen wir an, das Vorurteil, wonach Männer eher den Hausfrieden lieben und Frauen den Hauskrieg nicht scheuen, in der Tendenz stimmt. Nehmen wir überdies an, dass in der Konsequenz Sigmund Freud 100 Jahre später vor der Aufgabe stand, die Hysterie von Frauen zu kurieren, so könnte es doch sein, dass Frauen ob der großen, vermutlich eher unbestimmt gefühlten Ungleichheiten hinsichtlich der Rolle in Ehe, Gesellschaft und Staat, da sie dem Manne untertan waren, unvermittelt ihre Wut dort zum Ausdruck brachten, wo sie etwas sagen durften und so den „Hauskrieg“ nicht scheuten. Von Bildung, aktivem Wahlrecht, Selbstbestimmtheit abgeschnitten, für deren Zugang auch Kant nicht eintrat, wurden Frauen gelobt für ihren Gehorsam. Für „Selbstdenken“ fanden sie selten Gehör und noch weniger Anerkennung. Finanziell und gesellschaftlich befanden sich Frauen in drückender Abhängigkeit, noch dazu, wenn sie Kinder geboren hatten. Den „Hausfrieden“ zu lieben, sich irenisch zu geben, heißt nämlich auch, Gehorsam zu erwarten, Widerspruch nicht zu dulden, als Patriarch auf allen Ebenen zu herrschen, auf denen man ein Sagen hat.4


1 Kant, Anthropologie in pragmatischer Hinsicht, AA 7, 304.

2 Kant, Kritik der Urteilskraft, § 40, AA 5, 294. Vgl. auch Kant, Anthropologie, § 59, AA 7, 228.

3 Schröder, Die Frau ist frei geboren, 31-32.

4 Vgl. den exzellenten Beitrag von Kleingeld, On Dealing with Kant’s Sexism and Racism, und Schröder über Kants (patriarchales) Vernunftrecht, in Menschenrechte für weibliche Menschen, 15-46.


Literatur

Immanuel Kant, Gesammelte Schriften (AA), Hg.: Bd. 1–22 Preußische Akademie der Wissenschaften, Bd. 23 Deutsche Akademie der Wissenschaften zu Berlin, ab Bd. 24 Akademie der Wissenschaften zu Göttingen. Berlin 1900ff. I. Abteilung: Werke (Bd. 1–9); II. Abteilung: Briefwechsel (Bd.10–13); III. Abteilung: Nachlaß (Bd. 14–23); IV. Abteilung: Vorlesungen (Bd. 24–29), hg. v. der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften. Berlin 1900ff.

Immanuel Kant, Kritik der Urteilskraft (1795), hg. v. Heiner Klemme, Hamburg 2009 (Seitenangaben nach AA 5, 165-485).

Immanuel Kant, Anthropologie in pragmatischer Hinsicht (1798), AA 7, 119-333.

Paulina Kleingeld, On Dealing with Kant’s Sexism and Racism. SGIR Review, 2 (2) 2019, 3-22. https://philpapers.org/rec/KLEODW

Hannelore Schröder, Menschenrechte für weibliche Menschen,Aachen 2000.

Hannelore Schröder (Hg.), Die Frau ist frei geboren. Texte zur Frauenemanzipation. Bd. 1: 1789 bis 1870, München 1979.

11 Jun

Kants Urteil über Frauen

Von Konstantin Pollok (Mainz)

Kant hat, in mancher Hinsicht historisch verständlich, aber dennoch philosophisch und menschlich erschütternd Fehlurteile nicht nur gefällt, sondern auch zu begründen versucht. Sein Antisemitismus (7:205–06), sein Kultur- und Sprachchauvinismus (7:191), seine Ansicht zur Todesstrafe (6:333–37) und, meines Erachtens sehr zentral, seine Misogynie sind nicht zu rechtfertigen. Kant anerkennt zwar die Klugheit einzelner Frauen, z. B. der Madame du Châtelet, aber im Allgemeinen besitzen seiner Auffassung nach Frauen keinen dirigierenden (bzw. in Bezug auf Wissenschaft „architektonischen“ Verstand; 15:167), ihr Verstand sei stattdessen von den „Leidenschafften verdunckelt“ (25:152). In einer Vorlesung soll er gesagt haben: „Es ist nicht zu läugnen daß es auch Fälle giebt, wo dem Mann der dirigirende Verstand mangelt, und wo nur eine Frau denselben besizt, (Mit solchen Frauen mag ich nicht gerne zu thun haben) allein man muß eine jede Regel so viel wie möglich allgemein laßen, wenn gleich einige Fälle davon abgehen.“ (25:355) Aus diesem Grund spricht Kant der Frau die aktive Staatsbürgerschaft und sogar die Vertragsfähigkeit ab. Kant hat aber andererseits mit der Freiheit und Gleichheit als Kernelementen der „Würde der Menschheit“ (4:440) praktische Ideen und Normen begründet, gemessen woran jene groben Fehlurteile überhaupt erst als solche zu erkennen und zu kritisieren sind.

11 Jun

300 Jahre Kant: Sex und Gender II

Beiträge von Violetta L. Waibel, Konstantin Pollok und Jörg Noller aus der Reihe 300 Jahre Kant – Das Unzeitgemäße in seiner Philosophie.

Mit der Reihe 300 Jahre Kant – Das Unzeitgemäße in seiner Philosophie möchten wir den Fokus auf das Anachronistische, Antiquierte und Unzeitgemäße bei Kant legen. Dabei geht es nicht darum, Kant zu diskreditieren. Ziel ist vielmehr, durch eine Vielzahl kurze Statements einen Eindruck zu vermitteln, wie divers die heutige Kantforschung (im europäischen Raum und darüber hinaus) ist und wo sie die Grenzen von Kant verortet. Dafür veröffentlichen wir seit dem 22. April 2024 jeden zweiten Dienstag zwei bis vier thematisch verwandte Kurzbeiträge.

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28 Mai

Kants Philosophie der Trennung und die Krisen der Gegenwart

Von Georg Spoo (Freibug)

Kants Kritik der reinen Vernunft ist eine Philosophie der Trennung. Ein Hauptziel dieses Werkes besteht darin, die Frage der Epistemologie (Wie ist sicheres Wissen von räumlichen Gegenständen möglich?) und die Frage der Ontologie (Wie hängen Geist und Materie miteinander zusammen?) zu trennen. Dadurch soll das Problem vermieden werden, das durch die Vermischung dieser Fragen entsteht: Da die ontologische Frage unlösbar ist, bleibt die epistemologische Frage automatisch unbeantwortet, was auf den Zweifel an der Außenwelt hinausläuft. Durch die Trennung beider Fragen lässt sich das Problem, das aus ihrer Vermischung folgt, vermeiden: Nach Kant ist die Begründung unseres Wissens von Gegenständen möglich, ohne hierfür erklären zu müssen, ob und wie das, wovon wir etwas wissen, an sich tatsächlich mit unserem Bewusstsein zusammenhängt.

Diese Art der Problemlösung ist kennzeichnend für Moderne und Aufklärung überhaupt. Sie drückt auf einer tieferen Ebene das diskursive Selbstverständnis und die funktionale Selbstorganisation der bürgerlichen Gesellschaft aus: Nicht nur epistemische, sondern vor allem politische und soziale Konflikte werden gelöst, indem die jeweiligen Sphären und Geltungsbereiche zugleich als eigenständig etabliert und voneinander getrennt werden. Diese rationale und effiziente Strategie der Problemlösung hat aber die Kehrseite, dass das Ganze aus dem Blick gerät und damit irrational wird. Im Falle von Kants Epistemologie: Eine Begründung des Wissens bleibt einseitig, wenn nicht zugleich geklärt wird, wie unser Bewusstsein faktisch mit der Welt, von der es etwas weiß, zusammenhängt. Um die epistemischen, sozialen und ökologischen Mehrfachkrisen unserer Gegenwart zu überwinden, müssen wir ein Denken überwinden, das in funktionalen Trennungen verhaftet bleibt. Wir müssen die Frage nach dem Zusammenhang des Ganzen neu und radikal stellen.

28 Mai

Kant’s Logik ist nicht Kants Logik

Von Daniel Erlewein (Münster)

Im Jahr 1799 erteilte Kant einem Kollegen den Auftrag, ein Kompendium zur Logik zu verfassen und stellte ihm dafür seine Notizen zur Verfügung. Das Produkt, Immanuel Kants Logik, erschien noch zu Kants Lebzeiten und trägt seinen Namen im Titel. Viele Interpreten behandeln diese Schrift daher so, als hätte Kant selbst sie verfasst und als enthielte sie seine definitiven Gedanken zur Logik. Der Herausgeber, G. B. Jäsche, ist bei der Ausarbeitung des Textes allerdings sehr willkürlich verfahren. Kant hat seine Position etwa bezüglich der Bildung der Begriffe und der Konzeption der Urteile mehrfach revidiert und hat daher nicht nur ein oder zwei, sondern eine ganze Reihe von Notizen zu diesen Themen verfasst. Jäsche hat nur einen kleinen Teil der Aufzeichnungen zum Abdruck bringen lassen und sie an vielen Stellen gekürzt, ergänzt oder miteinander verquickt. Oft ist zudem nicht klar, ob sie Kants reife Position zum Ausdruck bringen. Immanuel Kants Logik so zu behandeln, als wäre sie Kants eigene Schrift, ist daher mehr als fahrlässig. Es birgt die Gefahr, Kant eine Position zuzuschreiben, die er nicht vertreten oder zu einem späteren Zeitpunkt wieder aufgegeben hat. Es ist höchste Zeit, Immanuel Kants Logik einer quellenkritischen Analyse zu unterziehen!

28 Mai

(Un-)Veränderlichkeit der Kategorien?

Von Mahdi Ranaee (Siegen)
Kant leitet die Kategorien aus den Urteilsformen ab und rühmt sich, sie im Gegensatz zu Aristoteles auf ein einziges Prinzip zu gründen, wodurch sie als solche im menschlichen Verstand verankert und unveränderlich werden. Man kann sich jedoch fragen, warum wir sie als strikt unveränderlich betrachten sollten, angesichts all der Unterschiede zwischen verschiedenen Kulturen, Sprachen und sogar Individuen, die dieselbe Kultur und Sprache teilen. Ich glaube, dass Wilfrid Sellars‘ revidierte Auffassung von Kategorien für unsere Zeit angemessener ist. Sie betrachtet die Kategorien als metasprachliche Werkzeuge, die unseren Gebrauch von objektsprachlichen Begriffen regeln, und nicht als apriorische Konzepte. Auf diese Weise haben wir nicht nur eine Erklärung dafür, woher sie kommen und wie sie funktionieren, sondern wir sind auch von der unplausiblen Annahme befreit, dass es einen unveränderlichen Satz von Kategorien gibt, die dem menschlichen Verstand eingeprägt sind.

28 Mai

300 Jahre Kant: theoretische Philosophie

Beiträge von Georg Spoo, Mahdi Ranaee und Daniel Erlewein aus der Reihe 300 Jahre Kant – Das Unzeitgemäße in seiner Philosophie.

Mit der Reihe 300 Jahre Kant – Das Unzeitgemäße in seiner Philosophie möchten wir den Fokus auf das Anachronistische, Antiquierte und Unzeitgemäße bei Kant legen. Dabei geht es nicht darum, Kant zu diskreditieren. Ziel ist vielmehr, durch eine Vielzahl kurze Statements einen Eindruck zu vermitteln, wie divers die heutige Kantforschung (im europäischen Raum und darüber hinaus) ist und wo sie die Grenzen von Kant verortet. Dafür veröffentlichen wir seit dem 22. April 2024 jeden Dienstag drei thematisch verwandte Kurzbeiträge.

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14 Mai

Kants unzeitgemäßes Eherecht und seine zeitgemäßen Grundlagen

Von Martin Brecher (Mannheim)

Kants Überlegungen zu Sexualität und Ehe gehören zu den immer wieder Kopfschütteln hervorrufenden Teilen seiner praktischen Philosophie. Kants These der sexuellen Verdinglichung, der zufolge sich Akteure beim (nicht-ehelichen) Sex „zur Sache“ machen, und seine wunderlich wirkende Konzeption der Ehe als ein „auf dingliche Art persönliches Recht“ lösen schnell Befremden aus. Dabei fanden bereits nicht wenige der Zeitgenossen Kants diese Theoreme durchaus fragwürdig. Der erste Rezensent der kantischen Rechtslehre, der Göttinger Philosoph Friedrich Bouterwek, sprach in Bezug auf das „auf dingliche Art persönliche Recht“ etwa von einem „neue[n] Phänomen am juristischen Himmel“, betrachtete Kants Eherecht also als eine Sternschnuppe, als etwas bloß Transitorisches, das bald wieder verschwinden würde. In diesem Sinne wurden Kants Überlegungen bereits damals als etwas in gewisser Weise Unzeitgemäßes angesehen.

In jüngerer Zeit erfreuen sich Kants Überlegungen zu diesem Themenkomplex wieder eines größeren Interesses und dienen auch als Ausgangspunkt für neue Theoriebildung – wobei insbesondere Kants Verdinglichungsthese, die viele seiner zeitgenössischen Kritiker so befremdlich fanden, ein Grund ist, sich heute überhaupt mit Kants Sexualmoral zu beschäftigen. Doch Kants Behauptung, dass das Verdinglichungsproblem nur durch die monogame und lebenslange Ehe abwendbar sei – und dass die Ehepartner einander „auf dingliche Art“ besitzen müssten –, macht Kants Ansatz nur schwer anschlussfähig. Viele Interpret*innen, die versuchen, Kants Ehekonzeption einer für uns heutigen zeitgemäßen Deutung zuzuführen, unterschätzen meines Erachtens, wie wesentlich die genannten Merkmale für Kants Ehekonzeption sind und wie eng sie mit seiner Verdinglichungsdiagnose zusammenhängen. Dies legt nahe, direkt an den Grundlagen der kantischen Moral – an der Vorstellung unserer Autonomie und Würde als Vernunftwesen – anzusetzen und von dort aus zeitgemäße Antworten auf heutige Fragen zu entwickeln. Die Grundlagen der kantischen Moral nämlich sind alles andere als unzeitgemäß, sondern so ungemindert aktuell wie wichtig.

14 Mai

Kant über Consent

Von Larissa Wallner (Berlin)

Auch Kants Äußerungen über Sex in der Metaphysik der Sitten gehören zu den Theoriestücken, die uns heute unzeitgemäß erscheinen. „Geschlechtsgemeinschaft“ heißt es dort, sei „der wechselseitige Gebrauch, den ein Mensch von eines Anderen Geschlechtsorganen und Vermögen macht.“ Kant verurteilt alle queeren Praktiken als unnatürliche „Läsion der Menschheit in unserer eigenen Person.“ Allein der eheliche Sex verletzt aufgrund einer komplizierten Konstruktion niemandem in seinem Subjektstatus. Aktuell könnte der Gedanke sein, dass wenn „Mann und Weib einander ihren Geschlechtseigenschaften nach wechselseitig genießen wollen“ sie einen Vertrag schließen, d. h. sich einigen müssen. Doch obwohl es Kant darum geht, sicherzustellen, dass niemand sich nur als Mittel gebraucht, ist der Vertragsschlusses nur deshalb notwendig, weil Kant einen Begriff von Sexualität voraussetzt, der gegenüber der historischen und heutigen Bedeutungsvielfalt von Sexualität sowie unserem Selbstverständnis als Kulturwesen, biologistisch und beschränkt erscheint: „[I]m Akt macht sich ein Mensch zur Sache“, weil er sich „dem Anderen hingibt“. Kants Lösung für ein Problem, das unter Voraussetzung eines agentiellen und reziproken Verständnisses von Sexualität erst gar nicht entstünde, erscheint zweitens aus heutiger Sicht abwegig und gegenüber Kants eigener Position widersprüchlich. Sie liegt in einer fingierten Neutralisierung, die dadurch zustande kommen soll, dass wenn zwei natürliche Personen in einer juristischen Person aufgehen, dem Ehepaar, beide den Partner und sich selbst als Mittel behandeln, sodass sie sich damit insgesamt je auch als Zweck begreifen. Es ist aber einerseits nicht einsichtig, warum der Verstoß gegen die Pflicht, sich nicht als Mittel zu gebrauchen dadurch aufgehoben werden kann, dass beide Eheleute sich verdinglichen. Andererseits scheint die Überlegung, dass es auf das Schicksal des Einzelnen nicht ankommt, wenn er Teil einer größeren Einheit ist, dem Würdeprinzip der Menschheitsformel zu widersprechen, die den Menschen „in jeder Person“ meint, auf die Kant zuvor die Ablehnung aller anderen sexuellen Praktiken außer des ehelichen Verkehrs eben als erwähnte „Läsion der Menschheit in unserer eigenen Person“ stützt. Die von Kant gedachte, reziproke Zweck-Mittel-Einheit würde nämlich selbst dann gelten, wenn der eine den anderen ab und zu oder immer nur als Mittel gebrauchen würde. Dementgegen ist die Ehe heute kein Rechtsverhältnis, in dem sich die Eheleute wechselseitig gleich einer Sache besitzen. Drittens ist auch der Consent-Begriff der Gegenwart anspruchsvoller als derjenige, der sich aus Kants Überlegungen ergibt: Im Unterschied zum Eheversprechen wird Consent nicht ein für alle Mal und pauschal gegeben, sondern ist prozessual und kann jederzeit zurückgenommen werden. Schließlich ist Consent kein Vertrag unter der fingierten Bedingung der faktischen Gleichheit beider Partner, sondern eine kontextsensible, kommunikative Pflicht im „Gespräch der Geschlechter“ wie Manon Garcia in ihrem gleichnamigen Buch nahelegt.