
Das Böse im Recht
Markus Abraham (Universität Hamburg)1–
Während das Böse in der Philosophie ein klassisches Thema ist,2 gilt es in der Rechtswissenschaft als Unthema. Überwindet man die Verständigungsblockade zwischen den beiden Disziplinen, wird zweierlei deutlich: Erstens kann das Recht für die Frage des Bösen fruchtbar gemacht werden, denn im Recht findet sich eine implizite Konzeption der bösen Tat. Erkennt man, dass es auch im Recht um die Frage des Bösen geht, so kann es zweitens auch gelingen, dass das Recht von der philosophischen Debatte informiert wird.
I. Einleitung: Warum kann das Recht zur Debatte um das Böse beitragen
Warum soll das Recht zur Frage des Bösen etwas beitragen können? Zugrunde liegt dieser Annahme die pragmatistische Vorstellung, dass theoretisches Wissen im praktischen Wissen geborgen ist, also dass Wissen fundamental in der sozialen Praxis enthalten ist. Als solche wissensbergende soziale Praxis kommt berühmterweise die Sprache in Betracht. Aber auch das Recht ist eine soziale Praxis. Und darum soll es im Folgenden gehen: Die im Recht enthaltene implizite Konzeption des Bösen soll explizit gemacht werden.
Im Unterschied zu anderen sozialen Praktiken, die sich mit dem Bösen befassen, wie Alltagssprache, moralische Diskurse, Bereichsethiken oder Religion, bietet das Recht den Vorzug, die allseitig verbindliche soziale Praxis zu sein. Das Entscheidende ist dabei nicht der Umstand, dass es sich um ein verbindliches Normensystem handelt. Entscheidend ist vielmehr der Grund seiner Verbindlichkeit: Es handelt sich um Normen, die sich die Bürgerinnen und Bürger selbst gegeben haben. Dass die dem Recht implizite Konzeption des Bösen die „richtige“ Auffassung ist, ist damit offensichtlich nicht behauptet. Im Gegenteil: gerade indem diese Konzeption aufgedeckt wird, wird sie kritisierbar. Und das Aufdecken ermöglicht auch anderen Disziplinen besser zu sehen, was im Recht passiert – denn ansonsten sprechen Rechtsexpertinnen und -experten intern über das Thema des Bösen, ohne dass es für andere Disziplinen überhaupt bemerkbar wird.
Dieser Text verfolgt zwei Ziele: Einerseits geht es darum, die Aussagen herauszuarbeiten, die sich dem Recht über das Böse entnehmen lassen; es sind zwei, wie ich meine. Andererseits geht es darum, das Potential zu erläutern, das sich daraus ergibt.
II. Erste Aussage: Gefahr der Personalisierung
Bevor wir uns der impliziten Konzeption zuwenden, die ich als zentrale Aussage des Rechts über das Böse ansehe, sollten wir die andere Aussage herausstellen, die das Recht in indirekter Weise über das Böse trifft, nämlich durch dessen bewusste Vermeidung. Das Recht weist den Begriff des Bösen zurück, versucht ihn weitestgehend zu umgehen. Diese Zurückhaltung ist gut begründet.3 Das Recht – gestützt auf Einsichten und Erfahrungen der Kriminologie – sieht in der Rede vom Bösen erhebliche Gefahren: Dämonisierung, Ausgrenzung und Globalabwertung. Mit dem Label „böse“ wird häufig – ob beabsichtigt oder nicht – eine Zuschreibung zur Person vorgenommen. Das Etikett erfasst – befördert durch die Vorstellung eines bösen Charakters – wie ein Automatismus die Person als Ganze. Das böse Tun wird zurückgeführt auf die böse Person. Eine solche Brandmarkung der Person ruft Reaktionen der Mitmenschen auf den Plan, die darauf abzielen, die als böse stigmatisierte Person abzuwehren und fernzuhalten. Der Begriff des Bösen befördert damit eine Logik des Ausgrenzens und der Dehumanisierung. Überdies leistet er dem Eindruck Vorschub, zur Bekämpfung des Bösen seien jegliche Mittel erlaubt. Eindrücklich wird die dämonisierende Wirkung beim Verbrechen des Völkermords, dem oftmals die Etikettierung späterer Opfer als böse vorausgeht.4
Die erste Aussage des Rechts über das Böse lautet also, dass der Begriff wegen seiner Tendenz, die Person als Ganze zu erfassen, gefährlich ist und daher vermieden werden sollte. Das stimmt – und die damit verbundene kritische Haltung ist ausdrücklich zu begrüßen.
Gleichwohl erscheint es nicht angemessen, den Begriff des Bösen aus dem Recht vollständig herauszuhalten. Vielmehr erscheint mir ein analytischer Begriff5 durchaus angebracht, sofern zwei Sicherungen beachtet werden. Erstens muss seine Verwendung stets auf eine punktuelle, einzelne Tat bezogen sein; böse können daher nicht Personen sein, sondern nur Taten. Zweitens sollte die Bewertung einer Tat als böse von der Frage entkoppelt werden, ob die handelnde Person im Tatzeitpunkt fähig war, das Unrecht ihres Handelns einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln. Diese beiden Punkte – der Fokus auf die Tat statt auf die Person sowie die Entkopplung vom Thema der Schuldfähigkeit – bannen die Gefahr einer personalisierenden Verwendung, also des Übergreifens auf die Person. Die Sicherungen ermöglichen einen vertretbaren analytischen Begriff der bösen Tat.
III. Zweite Aussage: Konzeption der bösen Tat
Nachdem die erste Aussage des Rechts zum Bösen – die Absage an den Begriff – zu einer bloßen (aber wichtigen!) Mahnung relativiert wurde, können wir uns nun der Frage zuwenden, welche Konzeption der bösen Tat dem Recht implizit ist.
Worin liegt das maximal Verwerfliche, das Böse, wenn man das Recht untersucht? Mein Vorschlag lautet: Der Kern dessen, was wir als böse erachten, ist in denjenigen Verhaltensweisen zu erblicken, die wir als Rechtsgemeinschaft in hervorgehobener Weise für strafwürdig ansehen. Unter diesem Blickwinkel hebt sich eine Gruppe von Verbrechen von allen anderen Verbrechen, selbst von schwersten Straftaten, die sämtlich den Eintritt einer gravierenden Schädigung voraussetzen, noch einmal ab. Nur diese herausgehobenen Delikte werden als unverjährbar eingestuft und sehen zugleich zwingend die Höchststrafe vor. Analysiert man die so ausgezeichneten Delikte, nämlich Mord, Genozid und einige weitere völkerstrafrechtlichen Verbrechen, so lässt sich daraus die rechtliche Konzeption der bösen Tat ableiten.
Diese besondere Stufe – die Einstufung einer Tat als unverjährbar und zwingend höchststrafwürdig, also die Stufe der bösen Tat – ist dann erreicht, wenn die Täterin oder der Täter mit der Handlung ein bestimmtes, besonders verwerfliches Motiv verfolgt. Entscheidend ist damit nicht nur der Vorsatz, sondern das dahinterstehende Motiv, das in besonderem Maße als verwerflich gilt.
Die verschiedenen im Recht als besonders verwerflich erachteten Handlungsmotive, die zu einer gravierenden Schädigung des Opfers hinzukommen müssen, lassen sich – so die These – zu einer Trias von Grundmotiven generalisieren. Erstens den Willen zur existenziellen Zerstörung, zweitens den Willen zur existenziellen Verdinglichung und drittens den Willen zur existenziellen Ausnutzung. Unter das erste Grundmotiv fällt etwa die für den Genozid geforderte Absicht, eine nationale, rassische, religiöse oder ethnische Gruppe zu zerstören, aber auch bestimmte Mordmerkmale wie das Motiv der Mordlust. Dem zweiten Grundmotiv lassen sich Mordmerkmale wie Habgier oder Verdeckungsabsicht zuordnen. Unter das dritte Motiv schließlich umfasst etwa das Mordmerkmal der Heimtücke, bei der verlangt wird, dass eine Person eine bestehende situative Stärke-Asymmetrie zur Tötung ausnutzt.
IV. Die Potentiale der Aussagen
Was folgt daraus, wenn man die Grundidee einer dem Recht impliziten Konzeption der bösen Tat akzeptiert? Produktiv aufnehmen lässt sich die Überlegung etwa, indem man fragt, ob das, was das Recht als böse auszeichnet, nicht nur in den extremen Fällen – also in den Formen des mit den dargestellten Grundmotiven vollführten Tötung des Anderen – vorkommt. Lässt sich diese Zuschreibung als böse „herunterskalieren“ und auf weniger gravierende Unrechtsformen übertragen? Zu einen lassen sich solche „kleineren Geschwister“ des Kernbösen im Bereich strafbaren Verhaltens selbst finden. So ließe sich etwa Erpressung oder Raub als kleine Version des Habgiermords. Zum anderen ist ein noch weitergehendes Herunterskalieren denkbar – bis hin zu alltäglichen Verhaltensweisen, die sich nicht im rechtlichen, sondern im moralisch‑sozialen Raum bewegen. Konkret könnte man fragen, ob sich Elemente einer bösen Tat auch dann zeigen, wenn ich eine situative Überlegenheit ausnutze, die sich aus einer Fähigkeiten- oder Wissens-Asymmetrie ergibt. Etwa wenn ich einer sehbehinderten Person bewusst den falschen Weg nenne und sie in die Irre führe. Möglicherweise hilft die aufgedeckte Konzeption der bösen Tat dabei, solche Handlungen präziser zu analysieren. Und vielleicht macht das Nachdenken darüber deutlich, dass wir selbst in unseren eigenen Handlungen – auch wenn die allermeisten keinen Mord oder Genozid begehen dürften – uns schwerlich davon frei machen können, Verhaltensweisen an den Tag zu legen, die einen Funken an Bösem enthalten.
Daneben ergeben sich ganz offensichtliche Anknüpfungspunkte zur Diskussion in der Philosophie: Die dem Recht implizite Konzeption der bösen Tat lässt sich als eine Art Vermittlung zwischen zwei zentralen philosophischen Ansätzen lesen, wonach das Böse in den Intentionen (so die einen) oder aber in der bewirkten Folge (so die anderen) festzumachen sei.6 Eine konstruktive Art der Anknüpfung bestünde außerdem darin, die Konzeption der bösen Tat zu anderen in der Philosophie entwickelten Theorien in Beziehung zu setzen. Zwei konkrete Beispiele: Das dritte Grundmotiv der bösen Tat im Recht – das Ausnutzen von Schwäche – lässt sich mit Zachary Goldbergs7 Verständnis des Bösen verbinden, das in der Ausbeutung von Verwundbarkeit liegt. Ebenso ließen sich die beschriebenen Grundmotive der bösen Tat mit Axel Honneths drei Formen der „Missachtung reziproker Anerkennung“ in Beziehung bringen setzen.8
Die zentrale Folge des Explizit-Machens der Konzeption der bösen Tat aber besteht darin, dass sie kritisierbar wird. Ist die motivorientierte Konzeption überzeugend, oder bedarf sie der Revision? Verschiedene Kritikperspektiven bieten sich an. Erstens könnte man einwenden, dass die Konzeption mit ihrer Fokussierung auf besonders verwerfliche Motive zu hohe Anforderungen stellt. Denn könnte es nicht sein, dass sich das Böse gerade nicht immer durch ein besonders verwerfliches Motiv auszeichnet, sondern im Gegenteil – zumindest bisweilen – in Gestalt motivarmer Banalität auftritt? Die Konzeption der bösen Tat könnte zweitens als zu äußerlich erscheinen, weil sie lediglich die an der Oberfläche liegenden Handlungsgründe als konstitutiv für die böse Tat erachtet und tieferliegende Gründe ausblendet. Die entfaltete Konzeption der bösen Tat könnte, drittens, den Blick verengen auf den einzelnen Menschen als Urheber böser Taten. Dadurch geraten anderen mögliche Quellen des Bösen überhaupt nicht in den Blick. So könnte das Böse etwa in staatlicher Gewaltanwendung oder gesellschaftlichen Strukturen liegen – eine Verortung, die über die Fokussierung auf das Motiv von Einzelpersonen allzu leicht übersehen wird.
V. Fazit
Wenn wir uns die normative Frage stellen, welche Verhaltensweisen wir als böse bezeichnen sollten, dann – so meine hiesige Anregung – kann das Recht hierzu einen Beitrag leisten. Zugleich ist das Recht selbst auf die Sensibilisierung durch die Philosophie.
Markus Abraham (Personenseite auf der Homepage der Universität Hamburg, sowie auf Linkedin) studierte Rechtswissenschaften an der Universität Passau und Philosophie an der Universität Hamburg. Er ist Habilitand am Lehrstuhl für Rechtsphilosophie und Strafrecht an der Universität Hamburg, wo er zu Strafrechtsphilosophie, Sprachphilosophie sowie dogmatischen Fragen forscht, gegenwärtig zur Frage positiver Pflichten im Strafrecht.
1 Die hier skizzierten Überlegungen und Thesen finden sich ausgeführt – und passagenweise wortgleich – in Abraham, Markus: Das Böse im Recht, Karl Alber 2025 (150 Seiten, Link zur OpenAccess-Version des Buches).
2 Vgl. Noller, Jörg: Theorien des Bösen zur Einführung, 2. Aufl., Junius 2017.
3 Vgl. Wittig, Petra: Das Böse aus Sicht der Kriminologie und des Strafrechts, in: Jörg Noller (Hrsg.), Über das Böse. Interdisziplinäre Perspektiven, Karl Alber 2020, S. 206–223; Günther, Klaus: Die Zuschreibung strafrechtlicher Verantwortlichkeit auf der Grundlage des Verstehens, in: Klaus Lüderssen (Hrsg.), Aufgeklärte Kriminalpolitik oder Kampf gegen das Böse?, Band I: Legitimationen, Nomos 1998, S. 319–349.
4 Dölling, Dieter: Über das Böse aus kriminologischer und strafrechtlicher Sicht, in: Manfred Heinrich u.a. (Hrsg.), Strafrecht als Scientia Universalis, Festschrift für Claus Roxin zum 80. Geburtstag, De Gruyter 2011, S. 1901, 1909.
5 Für die Philosophie argumentiert Noller zugunsten der Möglichkeit eines „kritische[n] Begriff[s] des Bösen“ Noller, Theorien des Bösen (Fn. 2), S. 166 f.
6 Vgl. Überblick bei Goldberg, Zachary: Das Böse konzipieren. Probleme und Lösungen, in: Noller, Über das Böse (Fn. 3), S. 148–168.
7 Goldberg, Zachary J.: Was ist eine böse Handlung?, DZPhil 2018, S. 764, 780.
8 Die Bildung reziproker Anerkennungsbeziehungen – Honneth kommt in seiner Phänomenanalyse auf die Formen von Liebe, Recht, Solidarität – wird durch die Momente der Missachtung angetrieben: Vergewaltigung, Entrechtung, Entwürdigung, Honneth, Axel: Kampf um Anerkennung. Zur moralischen Grammatik sozialer Konflikte, Suhrkamp 1992, S. 212 ff.


