‹Führerschein› für Eltern?
Von Johannes Giesinger (Zürich)
«Wer ein Kind bekommen will, sollte erst einmal psychologisch abgeklärt werden» – so der Autor Michael Nast (Instagram-Post vom 13. Juni 2023). Er benutzt in diesem Kontext auch den Begriff des ‹Elternführerscheins›: Wer ein Kind aufziehen will, so vorher einen Eignungstest bestehen. Nast spricht von möglichen finanziellen Anreizen, die mit einem solchen Test verbunden wären: Wer ihn nicht absolvieren würde, hätte mit entsprechenden Nachteilen zu rechnen. In diese Richtung geht auch der Vorschlag Hugh LaFollettes (2023, S. 329), der allerdings in seinem ursprünglichen, vieldiskutierten Aufsatz «Licensing Parents» (1980) ein weiter gehendes Modell propagiert hatte: Nur wer über die Lizenz verfügt, soll Kinder aufziehen dürfen. Was ist von diesem radikalen Vorschlag zu halten?
Das Recht auf soziale Elternschaft
In diesem Beitrag bette ich die Diskussion um den Elternführerschein in Überlegungen zur Begründung elterlicher Rechte ein. Es geht hier um das Recht auf Elternschaft – nicht um die Rechte, die Personen als Eltern haben, also wenn sie schon Eltern sind (Giesinger, 2015). Weiter kann zwischen biologischer und sozialer Elternschaft unterschieden werden: Der Vorschlag bezieht sich nicht auf das Recht, sich fortzupflanzen (das Recht auf biologische Elternschaft), sondern auf das Recht, ein Kind aufzuziehen (das Recht auf soziale Elternschaft). Es ist in unseren Gesellschaften der Normalfall, dass biologische Eltern ihre eigenen Kinder aufziehen – allerdings gibt es bekanntlich auch den Fall, dass Kinder bei Adoptiv- oder Pflegeeltern aufwachsen. In solchen Arrangements sind Eignungsprüfungen auch heute schon üblich. Die Frage ist, ob dieses Modell auf biologische Eltern übertragen werden sollte.
Die Begründung des Rechts auf soziale Elternschaft kann entweder kindzentriert oder elternzentriert sein, d.h. sie kann von den Kindern oder den Eltern ausgehen. Wie sieht eine Begründung aus, wenn sie sich allein auf die Kinder – ihr Wohl und ihre Rechte – bezieht und die Interessen der Eltern nicht berücksichtigt? Anca Gheaus hat kürzlich (2021) einen Vorschlag gemacht, der die kindzentrierte Perspektive radikal zu Ende denkt. Wenn wir das Wohl der Kinder in den Mittelpunkt stellen, ist klar, dass Personen, die ihre Kinder beispielsweise körperlich misshandeln, kein Recht auf Elternschaft haben sollten. Aber nicht nur das: Ein Kind nicht zu misshandeln, zu missbrauchen oder zu vernachlässigen ist das Minimum, das man von Eltern erwarten kann. Sollte man, wenn man die Kindeswohl-Perspektive einnimmt, nicht zumindest davon ausgehen können, dass Eltern gut genug sind? Gheaus findet auch dies nicht befriedigend. Sie vertritt allerdings nicht die Auffassung, dass Eltern perfekt sein müssen, vielmehr macht sie den Vorschlag, dass Kinder bei den besten der verfügbaren (best available) Eltern aufwachsen sollen. Dies ist eine relative, vergleichende Idee: Es kommt immer drauf an, ob jemand im Vergleich zu jemand anderem besser wäre. Gheaus geht davon aus, dass nicht in jedem Fall die biologischen Eltern am besten geeignet sind – selbst wenn diese minimale Standards erfüllen oder sogar gut genug sind. Dies ist ein Vorschlag mit weitreichenden Konsequenzen: Es scheint, als müssten manche Eltern ihre Kinder abgeben und sie besseren Eltern überlassen. Selbstverständlich müssten dafür die elterlichen Kompetenzen verschiedener Personen genau evaluiert werden können, um sie sinnvoll zu vergleichen.
Die grundsätzliche Alternative zu einem rein kindzentrierten Begründungsmodell besteht darin, ausschliesslich von den Eltern auszugehen. Wie die philosophische Debatte zeigt, ist es aber gar nicht so einfach zu sehen, worauf man sich hier beziehen soll. Die erste Idee ist, die Biologie in den Mittelpunkt zu stellen: Personen, die ein Kind ‹gemacht› haben (biologisch daran beteiligt waren), sollten auch das Recht haben, dieses aufzuziehen. Dies leuchtet zwar intuitiv ein, aber bei genauerem Hinsehen kann bezweifelt werden, ob das ausreicht. Gerade als Mann fragt man sich, ob der eigene Beitrag ausreicht, um ein so gewichtiges Recht zu begründen.
Die zweite Idee ist, von einem Prinzip der Freiheit oder Autonomie auszugehen: Ein Kind zu bekommen und aufzuziehen ist für viele eine zentrale Lebensentscheidung. Hier einzugreifen könnte als gravierende Autonomieverletzung eingestuft werden.
Ein drittes Modell stellt nicht die Autonomie ins Zentrum, sondern die Interessen der Eltern. Harry Brighouse und Adam Swift (2015) vertreten die Auffassung, dass es bestimmte ‹Beziehungsgüter› (relationship goods) gibt, die nur in der Eltern-Kind-Beziehung realisiert werden können. Wenn wir Eltern daran hindern, Kinder aufzuziehen, enthalten wir ihnen demnach etwas Wichtiges vor – etwas, das für viele (wenn auch längst nicht für alle) ein zentrales Element des guten Lebens ist. Interessant ist, dass diese letzte Begründung sich nicht in erster Linie auf das Recht biologischer Eltern bezieht, ihre Kinder aufzuziehen: Die Beziehungsgüter sind nicht abhängig von biologischer Elternschaft.
Wie immer eine (elternzentrierte) Begründung des Rechts auf soziale Elternschaft am besten aussehen könnte: Geht man von der aktuellen philosophischen Diskussion aus, so scheint klar, dass jede elternzentrierte Konzeption kindzentrierte Elemente integrieren muss. Dies führt zu einer ‹gemischten› Konzeption: Zum einen ist das Recht auf Elternschaft in den Interessen oder der Autonomie der Eltern begründet, zum anderen aber an die Bedingung geknüpft, dass Eltern ihre Aufgabe angemessen erfüllen. Dies wirft die bereits berührte Frage auf, welchen Standard wir anwenden: Müssen die Eltern minimale Standards erfüllen, müssen sie gut genug sein – oder sogar mehr als das? In diesem Modell ist zumindest klar, dass sie das Recht nicht einfach deshalb abgeben müssen, weil jemand anders besser geeignet ist als sie. Wenn wir vom tiefsten Standard ausgehen (nicht misshandeln oder vernachlässigen), dann lässt sich auf dieser Basis ein Argument für einen Elternführerschein entwickeln: Das Recht auf soziale Elternschaft ist davon abhängig, dass Eltern zumindest minimale Standards erfüllen können. Folglich ist es legitim, diejenigen daran zu hindern, Kinder aufzuziehen, die nicht fähig oder willens sind, diese Standards einzuhalten. Darüber hinaus sind Eignungsprüfungen in unserer Gesellschaft nichts Aussergewöhnliches – besonders bei Tätigkeiten, die 1) eine bestimmte Kompetenz erfordern und 2) deren schlechte Ausführung andere Personen schädigen könnte. Autofahren braucht einen Führerschein – Ärtzt:innen und Lehrer:innen müssen entsprechende Diplome vorweisen. Nicht zuletzt werden Adoptiv- und Pflegeeltern auf ihre Eignung geprüft. Es scheint folglich angezeigt, das Recht auf soziale Elternschaft von einer vorgängigen Lizenzierung abhängig zu machen.
Unzuverlässige Testverfahren
Das Recht auf Elternschaft ist davon abhängig, dass Personen ihre Verpflichtungen angemessen wahrnehmen – zumindest in dem Sinne, dass sie ihre Kinder nicht misshandeln oder vernachlässigen. So viel scheint klar. Trotzdem bestehen gravierende Bedenken gegenüber einer Lizenzierung.
Die wichtigsten Einwände beziehen sich meines Erachtens auf das Testverfahren selbst: Ist es möglich, die Eignungsabklärung auf faire und zuverlässige Art durchzuführen?
Ein erstes Problem bezieht sich auf die inhaltliche Ausrichtung des Tests. Was wollen wir überhaupt testen? Zu Beginn war von einer «psychologischen Abklärung» die Rede. Man kann wohl sagen, dass sich die Vorstellung von (guter) Elternschaft im Zuge des 20. Jahrhunderts ‹psychologisiert› hat. Es wird heute oft angenommen, dass Eltern gewisse psychische Dispositionen haben müssen, um ihre Aufgabe angemessen erfüllen zu können. Beispielsweise sollen Eltern fähig sein, ihren Kindern zu einer sicheren Bindung zu verhelfen. Das ist einerseits nicht viel, andererseits aber sehr anspruchsvoll. Vor allem ist es etwas, das man nicht einfach in einem Kurs lernen kann. Nur zu einem kleinen Teil geht es um Wissen, das man sich aneignen kann (ein Ausnahme wäre etwa das Wissen darüber, dass man das Leben eines Säuglings gefährdet, wenn man ihn schüttelt). Viele sind sich auch gar nicht bewusst, welche Prägungen oder auch Störungen sie selbst mitbringen. Können wir erwarten, dass alle sich therapieren lassen? Selbst eine langjährige Therapie löst bekanntlich nicht alle Probleme auf.
Gleichzeitig bestehen in unserer Gesellschaft auch weltanschauliche Differenzen darüber, was gute Eltern sind. Diese beziehen sich z.B. darauf, wie leistungsorientiert die Erziehung sein soll ob oder wie Kinder zu bestrafen sind. Wenn wir einen Test entwickeln, müssen wir uns darüber klar werden, welche weltanschaulichen Differenzen im akzeptablen Bereich liegen und wo wir die Grenze ziehen. Es besteht die Gefahr, dass die Erziehungsstile gewisser religiöser oder kultureller Gruppen sowie sozialer Schichten abgewertet werden: Dies könnte zu einer Diskriminierung der Betroffenen führen, also dazu, dass ihnen der Zugang zur Elternlizenz erschwert wird.
Aus meiner Sicht ist dieses Problem lösbar, indem man sich auf minimale Standards verständigt – die allerdings gewisse Erziehungsformen als illegitim erscheinen lassen. So halten gewisse Gruppen aus religiösen Gründen an Körperstrafen fest. Dies jedoch ist als Verletzung grundlegender (moralischer) Rechte von Kindern zu sehen und auf dieser Basis zurückzuweisen. Zudem kann auf negative Folgen von körperlicher Misshandlung verwiesen werden, z.B. auf die mögliche Traumatisierung, die Kinder dadurch erfahren.
Zweites Problem: Diskriminierung kann nicht nur durch die inhaltliche Ausrichtung des Tests entstehen, sondern auch durch dessen unfaire Anwendung. Es kommt darauf an, wie ein solcher Test aussieht, ob es etwa um das Ausfüllen eines Fragebogens oder um Gespräche mit Fachpersonen geht. Selbst im ersten Fall dürften Personen mit besserer Bildung (und guten Deutschkenntnissen) Vorteile haben, da viele von ihnen sich schon im Voraus über die Art der Fragen und die erwarteten Antworten informieren würden. In Abklärungsgesprächen könnten sie sich vorteilhaft darstellen und beispielsweise auch das nötige Fachvokabular verwenden.
Das dritte Problem – und wohl das Hauptproblem – besteht darin, einen Test zu entwickeln, der die als Eltern ungeeigneten (und damit auch die geeigneten) Personen zuverlässig identifiziert. Eine Schwierigkeit ist, dass wir zukünftige Eltern beurteilen müssten, bevor sie diese Rolle übernehmen. Anders als etwa beim Autofahren können hier Personen nicht bei derjenigen Tätigkeit beobachtet werden, um die es tatsächlich geht. Wir können auch nicht voraussehen, wie sich Personen verändern, wenn sie die Rolle von Eltern übernehmen. Zudem ist Elternschaft eine derart komplexe Aufgabe – und so stark abhängig vom sozialen Umfeld sowie von spezifischen Konstellationen und zufälligen Ereignissen –, dass schwer vorauszusagen ist, wie sich jemand in dieser Rolle bewähren wird: Wer gute Voraussetzungen mitbringt, kann aufgrund schwieriger Bedingungen scheitern, während vermeintlich Ungeeignete an der Aufgabe wachsen können.
Aber wäre es nicht zumindest möglich, diejenigen herauszufiltern, die aufgrund ihres Persönlichkeitsprofils oder diagnostizierter psychischer Störungen und Krankheiten offensichtlich ungeeignet für die Elternrolle sind? Dabei ginge es um jene, die Kinder voraussichtlich misshandeln oder vernachlässigen würden.
Nun ist es plausibel, dass durch ein sorgfältiges (und entsprechend aufwendiges) Verfahren ein grosser Teil derjenigen identifiziert werden könnte, die problematische Voraussetzungen mitbringen – nicht zu erwarten ist hingegen, dass ein 100% zuverlässiger Test entwickelt werden könnte. Das bedeutet, dass jeder Test gewisse Personen von der Elternschaft ausschliessen wird, die dafür geeignet sind, während einige Ungeeignete die Lizenz erhalten werden. Man könnte einwenden, dass dies in anderen Bereichen auch so ist: Die Zulassung zu medizinischen oder pädagogischen Berufen beruht nicht auf einer vollständig zuverlässigen Eignungsabklärung, trotzdem scheint es sinnvoll, nicht beliebige Personen in den Operationssaal oder das Schulzimmer zu lassen.
Es ist interessant, dieses Problem vor dem Hintergrund der unterschiedlichen Begründungen des Rechts auf Elternschaft zu betrachten: Die kindzentrierte Begründung verlangt, dass allein das Wohl des Kindes zu beachten ist. Aus dieser Sicht kann man zum Schluss kommen, dass selbst ein einigermassen zuverlässiger Test besser ist als nichts: Es ist zu erwarten, dass ein solches Verfahren eine beträchtliche Zahl von Kindern vor Übergriffen schützen wird. Dass nicht alle Misshandlungen verhindert werden können, spricht nicht dagegen, zumindest das zu tun, was möglich ist. Zudem ist es in dieser Perspektive nicht relevant, dass einige, die als Eltern geeignet wären, die Lizenz nicht erhalten.
Anders sieht es aus, wenn man eine gemischte Konzeption vertritt. Sieht man das Recht auf Elternschaft in der Autonomie (oder in gewichtigen Interessen) von Personen begründet, so ist es problematisch, wenn es jemandem aufgrund eines unzuverlässigen Tests verwehrt wird. Es ist legitim, es Eltern abzuerkennen, die erwiesenermassen gegen grundlegende elterliche Pflichten verstossen, aber nicht im Voraus. Warum aber werden bestimmte Personen von Tätigkeiten (z.B. im medizinischen oder pädagogischen Bereich) ausgeschlossen, obwohl die Eignungsabklärungen nicht vollständig zuverlässig sind? Der Grund liegt darin, dass diese Tätigkeiten für das menschliche Wohlergehen nicht im gleichen Masse grundlegend sind: Es mag für manche sehr schlimm sein, von bestimmten beruflichen Laufbahnen ausgeschlossen zu sein, aber hier bestehen stets zahlreiche Alternativen, die für die Betroffenen womöglich nicht weniger befriedigend sind. Elternschaft ist demgegenüber etwas Einzigartiges: Die autonome Entscheidung für Kinder – Kinder zu haben (biologisch) und aufzuziehen (sozial) – ist für viele Personen und ihr Wohl so zentral, dass ein staatlicher Eingriff nicht ‹auf Vorrat› passieren kann.
Dabei ist auch zu bedenken, dass die Durchsetzung einer solchen Regelung, also die tatsächliche Wegnahme eines Kindes von unlizenzierten Eltern, nicht nur von ihnen selbst, sondern auch vom gesellschaftlichen Umfeld als gravierend empfunden würde. Es ist nicht zu erwarten, dass dies in allen Fällen ohne Widerstand geschehen würde: Hätten unlizenzierte Personen (absichtlich) ein Kind, wäre dies selbst schon als Akt des Widerstands zu sehen. Angesichts solcher Probleme wurde (wie anfangs gesagt) vorgeschlagen, mit finanziellen Anreizen oder Sanktionen zu arbeiten: Nicht-lizenzierten Eltern würde ihre Kinder nicht weggenommen, aber sie hätten mit finanziellen Nachteilen (z.B. bei den Kinderzulagen oder den Steuern) zu rechnen. Ein solches System hätte würde aber wohl kaum zu einer echten Verbesserung des Schutzes von Kindern führen: Ungeeignete Personen könnten weiterhin Kinder bekommen und aufziehen.
Zum Schluss
Die Forderung nach einem Elternführerschein ruht einerseits auf einem soliden moralischen Fundament – das (moralische) Recht auf Elternschaft ist an die angemessene Erfüllung elterlicher Verpflichtungen gebunden. Andererseits stellen sich bei der Umsetzung gravierende Probleme, insbesondere aufgrund der ungenügenden Prognosefähigkeit von Testverfahren. Sieht man das Recht auf Elternschaft auch in der Autonomie oder den Interessen der Eltern begründet, muss die Forderung nach einer Lizenzierung von Eltern zurückgewiesen werden. Auch wenn präventive staatliche Massnahmen in diesem Bereich unangemessen sind, kann jedoch von einer individuellen moralischen Pflicht ausgegangen werden, nur dann Kinder zu bekommen oder aufzuziehen, wenn man einen solchen Test bestehen würde. Wer sich nicht in der Lage fühlt, das Wohl von Kindern angemessen zu berücksichtigen, sollte entweder auf Kinder verzichten oder (z.B. in einer Therapie) ‹an sich arbeiten›, um die eigenen Voraussetzungen für einen gelingende Elternschaft zu verbessern.
Brighouse H. & Swift, A. (2015). Berechtigte Parteilichkeit von Eltern (2009). In M. Betzler & B. Bleisch (Hrsg.), Familiäre Pflichten (S. 175–216), Berlin: Suhrkamp.
Gheaus, A. (2021). The best available parent. Ethics, 131(3), 431–459.
Giesinger, J. (2015). Elterliche Rechte und Pflichten. In M. Betzler & B. Bleisch (Hrsg.), Familiäre Pflichten (S. 107–127), Berlin: Suhrkamp.
LaFollette, H. (1980). Licensing Parents. Philosophy & Public Affairs,9(2), 182–197.
LaFollette, H. (2023). Lizenzierung von Eltern – Zur Weiterentwicklung einer kontroversen Idee (2010). In: J. Drerup & G. Schweiger (Hrsg.), Philosophie der Kindheit (S. 305–336), Berlin: Suhrkamp.
Johannes Giesinger, Dr. phil., geb. 1972, unterrichtet Philosophie an der Kantonsschule Sargans (Schweiz) und ist affiliierter wissenschaftlicher Mitarbeiter am Ethik-Zentrum der Universität Zürich. Er befasst sich vorwiegend mit Fragen der Erziehungsphilosophie und der Ethik der Kindheit. Aktuelle Buchpublikation: Wahlrecht – auch für Kinder? Springer: Berlin 2022.