Kants Weltbürgerrecht und Abweisungen an Staatsgrenzen als ethisches Problem

Von Susanne Meyer-Teschendorf


Die Frage, unter welchen Voraussetzungen, in welchem Umfang und nicht zuletzt und mit welchen Mitteln Staaten Personen, die an ihren Grenzen um Aufnahme ersuchen, abweisen dürfen, ist Gegenstand kontrovers geführter Diskussionen. Je nach Perspektive stehen dabei meist entweder die – unterstellten – Interessen des jeweiligen Staates oder die Einzelschicksale von Betroffenen im Fokus. Um eine allgemeingültige Antwort zu erhalten, ist es jedoch sinnvoll, zunächst unabhängig von konkreten Situationen zu untersuchen, worin eigentlich das ethische Problem bei dieser Frage besteht.

In der öffentlichen Debatte wird das faktische Recht von Staaten, über die Aufnahme von Nicht­staats­ange­hörigen nach beliebigen eigenen Kriterien zu entscheiden, selten grundsätzlich in Frage gestellt, auch wenn Umfang und Mittel von Abweisungen bisweilen auf Kritik stoßen.  Dieses (juridische) Recht von Staaten auf territoriale Kontrolle sowie die allgemeine Akzeptanz der gängigen Praxis, die (angenommenen) Interessen der eigenen Staatsangehörigen stärker zu gewichten als die von Nichtstaatsangehörigen, schließt jedoch keineswegs notwendigerweise ein, dass dieses Vorgehen deshalb auch unter ethischen Gesichtspunkten gerechtfertigt ist. Vielmehr läuft jede Form der „Parteilich­keit“ im Sinne einer Bevorzugung von eigenen Staatsan­gehöri­­gen Gefahr, gegen das grundlegende ethische Prinzip der Gleichwertigkeit aller Menschen als autonomer Personen zu verstoßen und eine aus ethischer Sicht unzulässige Diskriminierung darzustellen, das es auf einem unter ethischem Gesichtspunkt irrelevanten Zufall beruht, wo und mit welcher Staatsangehörigkeit eine Person geboren wird. Wenn alle Menschen als gleichwertige moralische Personen zu behandeln sind, folgt daraus, dass Staaten auch bei der Ausübung ihrer territorialen Rechte dazu verpflichtet sind, Nichtstaatsangehörige als gleichwertige Träger von Personenwürde zu respektieren. Eine Möglichkeit, wie dies widerspruchsfrei gelingen könnte, zeigt Kants Weltbürgerrecht auf.

Für Kant stellt es eine durch die reine praktische Vernunft aufgegebene Notwendigkeit dar, dass das Zusammenleben von Menschen fortschreitend rechtlich geregelt werden muss, da sich die Mensch­heit aufgrund der Kugelgestalt der Erde nicht unendlich ausbreiten kann, sondern notgedrungen miteinander auskommen muss. Hieraus ergibt sich, dass auf die Bildung von Staaten und das Staatsrecht (Rechtsverhältnis von Personen innerhalb eines Staates) zwingend deren Verbindung untereinander im Völkerrecht (Verhältnis souveräner Staaten zueinander analog zu dem von Personen innerhalb eines Staates) folgen muss. Das „ius cosmopoliticum“ (Weltbürgerrecht), das Kant in seinen späten Schriften erstmals entwickelt, vervollständigt als dritte Stufe seine Theorie des öffentlichen Rechts und behandelt nunmehr das Verhältnis von Individuen und Staaten innerhalb eines „(gedachten) allgemeinen Menschenstaates“ (ZeF 349; vgl. MSR 352). [1] Damit ordnet Kant das Weltbürgerrecht nicht dem Bereich der Moral, sondern dem der Rechtspflichten zu; die, anders als die Tugendpflichten im Gebiet der Moral, ausnahmslose Geltung besitzen und keiner Interpretation bedürfen.

Wenn Kant nun über das Weltbürgerrecht ausführt, dieses sei auf ein Recht zur “Hospitalität eingeschränkt“, versteht er darunter das Recht eines Ankommenden, sich einem fremden Staat „zur Gesellschaft anzubieten“ und von ihm wegen „seiner Ankunft auf [dessen] Boden nicht feindselig behandelt zu werden, so lange der Ankommen­de sich selbst „friedlich verhält“. Im Gegenzug haben Staaten ein Recht auf Abwei­sung des Fremden, solange es „ohne seinen Untergang geschieht“ (ZeF 357f). Bei dem Recht auf Hospitalität handelt es sich nach Kant lediglich um ein Besuchsrecht und nicht um ein Gast- oder gar Ansiedlungsrecht, welches vielmehr eine spezielle Art von Vertrag erfordern würde (ZeF 358; vgl. MSR 353). Allerdings besteht der Anspruch auf Hospitalität eben nur solange, wie die ankommende Person „sich selbst friedlich verhält“, also etwa die Gesetze des aufgesuchten Staates respektiert und keine gegen ihn oder seine Staatsbürger gerichteten Handlungen begeht. Weiterhin lässt sich daraus die Pflicht ableiten, dass die betroffenen Personen eine (weltbürgerrechtskonforme) Entscheidung des Staates über ihren Aufenthalt zu akzeptieren haben.

Migrierenden billigt das Weltbürgerrecht demnach das Recht zu, einen Staat aufzusuchen und „sich zur Gesellschaft anzubieten“, also besuchsweise in ihn einzureisen und ihn um ein (längerfristiges) Aufenthaltsrecht zu ersuchen. Für den angefragten Staat besteht gemäß dem Weltbürgerrecht zwar keine Verpflichtung, dem Ersuchen nachzukommen; er ist jedoch bei seiner Entscheidung über Aufenthalt oder Abweisung und deren Umsetzung an zwei wesentliche Bedingungen gebunden:

  1. Da jede Person als körperliches Wesen auf der räumlich begrenzten Erdkugel einen Raum einnehmen muss, rechtfertigt das Einnehmen eines bestimmten Raumes und somit auch ein Aufnahmeersuchen an einen fremden Staat für sich allein keine feindselige Behandlung einer Person. Der Respekt vor jeder Person als Subjekt ihr zurechenbarer Handlungen (vgl. MSR 322), gebietet es, sie auch im Falle einer Einschränkung ihrer Bewegungsfreiheit zu jedem Zeitpunkt menschenwürdig zu behandeln.
  • Weiterhin dürfen Personen nur abgewiesen werden, wenn es ohne ihren „Untergang“ geschieht. Kant führt an dieser Stelle nicht weiter aus, was genau er unter „Untergang“ versteht; doch es legt sich aus dem Kontext seines Werkes nahe, dass er  hierunter nicht nur den physischen Tod von Menschen, sondern alle den Selbstzweckcharakter von Personen verletzenden (Not-)Situationen versteht; so etwa alle Zustände, in denen eine Person nicht mehr ihrer wesentlichen Bestimmung entsprechen kann, als Urheberin ihr zurechenbarer, insbesondere moralischer Handlungen agieren zu können (vgl. MSR 322).

Die wesentliche systematische Bedeutung und rechtsethische Innovation des Weltbür­ger­­rechts liegt somit darin, dass es erstmals verbindliche Rechte von Individu­en gegenüber fremden Staaten, deren Staatsangehörigkeit sie nicht besitzen, definiert und so eine elemen­tare rechtliche Gleichbehandlung von Personen über Staatsgren­zen hin­aus vor­sieht. Auch wenn Kant dabei sicherlich nicht Flucht und Migration im heutigen Sinne vor Augen hatte, ist dieser Aspekt dennoch auch für die ge­genwärtige Debatte von essentieller Bedeutung. Denn beim Weltbürgerrecht han­delt es sich eben nicht um eine Frage der „Men­schenliebe“ und somit etwas in das jeweilige Wohlwollen Gestelltes, sondern um einen verbindlichen Rechtsan­spruch, wel­chen Personen gegenüber der Regie­rung eines anderen Landes haben.

Auf Grundlage des Weltbürgerrechts wären demnach etliche aktuell gängige Praktiken wie eine gewaltsame „Abwehr“ von Menschen an Grenzen oder „Push-Backs“ ohne jegliche Prüfung ihres Anliegens, als eine unzulässige „feindselige Behandlung“ zu verurteilen; erst recht dann, wenn dieses Vorgehen einen möglichen „Untergang“ der Abgewiesenen in Form existenzbedrohlicher Situationen in Kauf nimmt, sofern diese beispielsweise im Niemandsland ihrem Schicksal überlassen werden.

Auf der anderen Seite macht das Weltbürgerrecht aber auch deutlich, dass das Prinzip der Gleichwertigkeit aller Menschen als moralischer Personen für Kant keineswegs zu der Forderung offener Grenzen oder gar einer Auflösung aller Staaten führen muss. Auch umfasst es nicht die Pflicht zu konkreter Hilfeleistung, da diese nicht in den Bereich der Rechtspflichten, sondern der sich anschließenden Tugendpflichten fallen würde.

Abweisungen von Aufnahmeersuchen an Grenzen können nach dem Weltbürgerrecht demnach unter be­stimm­ten Voraussetzungen zulässig sein. Setzt man dieses nun in Beziehung zu bekannten migrationsethischen Positionen aus neuerer Zeit, so wird schnell deutlich, dass sich Kants Position weder einem egalitaristischen Ansatz im Sinne von Joseph Carens zuordnen lässt, noch einer kommunitaristischen Sichtweise, wie sie etwa von Michael Walzer vertreten wird.[2] Am ehesten lassen sich – trotz nicht zu leugnender Unterschiede – Parallelen zu David Miller ziehen, dessen Begriff von „Überlebensmigranten“ i.S. v. Personen, deren Menschenwürde in irgendeiner Form bedroht ist, Übereinstimmungen mit Kants „Untergangsgefahr“ als einschränkendem Kriterium für die Entscheidungsfreiheit von Staaten aufweist.[3]

Betrachtet man nun weitere denkbare Kriterien für Abweisungen, die nach Ausschluss eines möglichen „Untergangs“ ins Spiel kommen können, so wird bald deutlich, dass etwa das Recht eines Staates auf Sicherheit und Funktionsfähigkeit seiner Institutionen gegenüber den von Abweisungen Betroffenen eher gerechtfertigt werden kann als etwa der Wunsch nach kultureller oder gar ethnischer Homogenität des eigenen Gemeinwesens, da Menschen unabhängig von ihrer Herkunft in der Regel ein Interesse daran haben, in einem Staat mit funktionierenden Institutionen zu leben und diesen Kriterien daher am ehesten selbst zustimmen können. Auszuschließen sind hingegen alle Kriterien, die von ihren Trä­gern nicht zu verantworten und nicht Ausdruck ihrer Autono­mie sind.

Fazit

Jede Abweisung als Form der Ausübung territorialer staatlicher Rechte läuft Gefahr, mit dem Prinzip der moralischen Gleichheit von Personen in Konflikt zu geraten und die Abgewiesenen in ethisch unzulässiger Weise zu diskriminieren. Kant hat mit dem Weltbürgerrecht zumindest eine Grundlage für eine Migrationsethik gelegt, welche die Vereinbarkeit der Idee der moralischen Gleichheit aller Menschen als Personen und dem Faktum staatlicher territorialer Rechte ermöglicht, indem er einen grundlegenden rechtsethischen Anspruch von Individuen gegenüber fremden Staaten formuliert, ohne auf der anderen Seite ein universelles Recht auf Einwanderung zu fordern. Der Rückgriff auf Kants Weltbürgerrecht als Maßstab und Richtschnur migrationspolitischer Entscheidungen kann nicht jedes Dilemma auflösen, zieht jedoch mit dem Respekt vor der Personenwürde jedes Einzelnen eine rote Linie, die nicht überschritten werden darf.


Susanne Meyer-Teschendorf (geb. Weiper) promovierte in Bonn über das Problem der sittlichen Motivation bei Kant, Schopenhauer und Scheler und absolvierte ein Weiterbildungsstudium Angewandte Ethik an der WWU Weiterbildung Münster, welches sie mit einer Masterarbeit über Migrationsethik abschloss. Beruflich ist sie an einer Bundesbehörde tätig. 


Dieser Blogbeitrag basiert auf einem Aufsatz in der Zeitschrift für Praktische Philosophie.



[1] ZeF: Immanuel Kant, Zum ewigen Frieden. Gesammelte Schriften Bd. VIII. Hrsg. v.d. Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften; MSR: Die Metaphysik der Sitten. Metaphysische Anfangsgründe der Rechtslehre. Ebd. Bd. VI.

[2] S. etwa Carens, Joseph H.: The Ethics of Immigration. Oxford University Press 2013 und Walzer, Michael Sphären der Gerechtigkeit. Ein Plädoyer für Pluralität und Gleichheit. Frankfurt/New York: Campus 2006.

[3] S. v.a. Miller, David, Fremde in unserer Mitte. Politische Philosophie der Einwanderung. Berlin: Suhrkamp 2017.