300 Jahre Kant: Sex und Gender
Beiträge von Larissa Wallner, Matthew King, Elke Elisabeth Schmidt und Martin Brecher aus der Reihe 300 Jahre Kant – Das Unzeitgemäße in seiner Philosophie.
Mit der Reihe 300 Jahre Kant – Das Unzeitgemäße in seiner Philosophie möchten wir den Fokus auf das Anachronistische, Antiquierte und Unzeitgemäße bei Kant legen. Dabei geht es nicht darum, Kant zu diskreditieren. Ziel ist vielmehr, durch eine Vielzahl kurze Statements einen Eindruck zu vermitteln, wie divers die heutige Kantforschung (im europäischen Raum und darüber hinaus) ist und wo sie die Grenzen von Kant verortet. Dafür veröffentlichen wir seit dem 22. April 2024 jeden Dienstag drei thematisch verwandte Kurzbeiträge.
Kant über Consent
Von Larissa Wallner (Berlin)
Auch Kants Äußerungen über Sex in der Metaphysik der Sitten gehören zu den Theoriestücken, die uns heute unzeitgemäß erscheinen. „Geschlechtsgemeinschaft“ heißt es dort, sei „der wechselseitige Gebrauch, den ein Mensch von eines Anderen Geschlechtsorganen und Vermögen macht.“ Kant verurteilt alle queeren Praktiken als unnatürliche „Läsion der Menschheit in unserer eigenen Person.“ Allein der eheliche Sex verletzt aufgrund einer komplizierten Konstruktion niemandem in seinem Subjektstatus. Aktuell könnte der Gedanke sein, dass wenn „Mann und Weib einander ihren Geschlechtseigenschaften nach wechselseitig genießen wollen“ sie einen Vertrag schließen, d. h. sich einigen müssen. Doch obwohl es Kant darum geht, sicherzustellen, dass niemand sich nur als Mittel gebraucht, ist der Vertragsschlusses nur deshalb notwendig, weil Kant einen Begriff von Sexualität voraussetzt, der gegenüber der historischen und heutigen Bedeutungsvielfalt von Sexualität sowie unserem Selbstverständnis als Kulturwesen, biologistisch und beschränkt erscheint: „[I]m Akt macht sich ein Mensch zur Sache“, weil er sich „dem Anderen hingibt“. Kants Lösung für ein Problem, das unter Voraussetzung eines agentiellen und reziproken Verständnisses von Sexualität erst gar nicht entstünde, erscheint zweitens aus heutiger Sicht abwegig und gegenüber Kants eigener Position widersprüchlich. Sie liegt in einer fingierten Neutralisierung, die dadurch zustande kommen soll, dass wenn zwei natürliche Personen in einer juristischen Person aufgehen, dem Ehepaar, beide den Partner und sich selbst als Mittel behandeln, sodass sie sich damit insgesamt je auch als Zweck begreifen. Es ist aber einerseits nicht einsichtig, warum der Verstoß gegen die Pflicht, sich nicht als Mittel zu gebrauchen dadurch aufgehoben werden kann, dass beide Eheleute sich verdinglichen. Andererseits scheint die Überlegung, dass es auf das Schicksal des Einzelnen nicht ankommt, wenn er Teil einer größeren Einheit ist, dem Würdeprinzip der Menschheitsformel zu widersprechen, die den Menschen „in jeder Person“ meint, auf die Kant zuvor die Ablehnung aller anderen sexuellen Praktiken außer des ehelichen Verkehrs eben als erwähnte „Läsion der Menschheit in unserer eigenen Person“ stützt. Die von Kant gedachte, reziproke Zweck-Mittel-Einheit würde nämlich selbst dann gelten, wenn der eine den anderen ab und zu oder immer nur als Mittel gebrauchen würde. Dementgegen ist die Ehe heute kein Rechtsverhältnis, in dem sich die Eheleute wechselseitig gleich einer Sache besitzen. Drittens ist auch der Consent-Begriff der Gegenwart anspruchsvoller als derjenige, der sich aus Kants Überlegungen ergibt: Im Unterschied zum Eheversprechen wird Consent nicht ein für alle Mal und pauschal gegeben, sondern ist prozessual und kann jederzeit zurückgenommen werden. Schließlich ist Consent kein Vertrag unter der fingierten Bedingung der faktischen Gleichheit beider Partner, sondern eine kontextsensible, kommunikative Pflicht im „Gespräch der Geschlechter“ wie Manon Garcia in ihrem gleichnamigen Buch nahelegt.
Kant and the “Cannibalism” of Sex
Von Matthew King (Bristol)
Kant makes the bizarre claim that “carnal enjoyment is cannibalistic in principle (even if not always in its effect)” (Kant 1999, 495 [6:359]). He then follows this with three examples, yet each refers only to some possible types or effects of the enjoyment, rather than something inherent to it. Kant implies that the gap does not matter though, for he thinks that all carnal enjoyment ultimately involves the same issue. He then explicates the “cannibalistic” issue as the making of ourselves, or parts of ourselves, into “a consumable thing (res fungibilis)”. He claims that if we imagined a contract for this it would be “contrary to law” (495 [6:360]), then presumably takes this to rule out the rightfulness of carnal enjoyment itself.
However, and even ignoring the surprising equation of this worry about carnal enjoyment with cannibalism, Kant’s concern is clearly incorrect. Carnal enjoyment does not principally turn ourselves, or parts of ourselves, into res fungibilis. This is because there is no trade of organs when we have sex and enjoy carnal pleasure. Instead, there is only the exchange of a service which involves our organs, but does not alienate or destroy them in principle. There is therefore no tension with contractual law and, if there were, Kant would then have to commit to the illegality of all contracted labour, since labour always involves the use of one or more of our organs as a part of a service. Kant is therefore simply wrong about the “cannibalism” of carnal enjoyment, at least in principle.
References
Kant, Immanuel. “The Metaphysics of Morals”. The Cambridge Edition of the Works of Immanuel Kant: Practical Philosophy, translated and edited by Mary J. Gregor, Cambridge: Cambridge University Press, 1999c, pp. 353-603.
Kants (Beinahe-)Schluss vom Sein aufs Sollen
Von Elke Elisabeth Schmidt (Siegen)
Zu den überholten Elementen aus Kants praktischer Philosophie gehört neben Rassismus, Sexismus usw. der hier und da überraschend aufblitzende Versuch, moralische Forderungen aus der Natur abzuleiten. Aus der Annahme einer zweckmäßig eingerichteten Natur resultieren, anders als Kant meinte, aber keine normativen Implikationen (die von ihm selbst diskutierte Frage, ob die Rede von Zwecken in der Natur sinnvoll ist, klammere ich aus). So folgt beispielsweise, anders als Kant zu denken scheint (§ 7, Tugendlehre), allein aus der zweckmäßigen Einrichtung der Sexualorgane – hier liegen natürliche Strukturen vor, die grundsätzlich der Funktion der Fortpflanzung bzw. Arterhaltung dienen – nicht, dass sexuelle Handlungen ohne Fortpflanzungszweck verwerflich sind. Andernfalls läge eine Art Sein-Sollen-Fehlschluss vor; es ist auch nicht moralisch verwerflich, langsam zu gehen, nur weil wir schnell rennen können. Weder Masturbation noch Sex mit Verhütung noch homosexueller Sex dienen zwar der Arterhaltung. Doch sie zerstören diese Funktion auch nicht, und jedenfalls sind sie nicht deswegen verwerflich, weil es diese Funktion gibt. Sie wären nur dann verwerflich, wenn Fortpflanzung Pflicht wäre und sexuelle Handlungen ohne Fortpflanzungszweck die Fortpflanzung zu einem anderen Zeitpunkt prinzipiell ausschlössen. Doch kann man heute das eine tun und morgen das andere (Zwecke muss man nicht immer verfolgen), und außerdem ist es nicht Kants These, dass Fortpflanzung Pflicht ist (er sagt nur: Wenn man Sex haben will, dann so, dass er der Fortpflanzung dient). Eigentlich ist also nicht recht zu sehen, wo selbst für Kant das Problem liegen soll, wenn es darum geht, Sex bloß zum Spaß zu haben. (Und so ergänzt Kant seine Kritik am Sex wohl auch mit der von ihm geltend gemachten Instrumentalisierungsgefahr der, nota bene, eigenen Person. Im Hintergrund steht dabei seine berühmte Menschheitsformel – aber das ist ein anderes Thema.)
Kants unzeitgemäßes Eherecht und seine zeitgemäßen Grundlagen
Von Martin Brecher (Mannheim)
Kants Überlegungen zu Sexualität und Ehe gehören zu den immer wieder Kopfschütteln hervorrufenden Teilen seiner praktischen Philosophie. Kants These der sexuellen Verdinglichung, der zufolge sich Akteure beim (nicht-ehelichen) Sex „zur Sache“ machen, und seine wunderlich wirkende Konzeption der Ehe als ein „auf dingliche Art persönliches Recht“ lösen schnell Befremden aus. Dabei fanden bereits nicht wenige der Zeitgenossen Kants diese Theoreme durchaus fragwürdig. Der erste Rezensent der kantischen Rechtslehre, der Göttinger Philosoph Friedrich Bouterwek, sprach in Bezug auf das „auf dingliche Art persönliche Recht“ etwa von einem „neue[n] Phänomen am juristischen Himmel“, betrachtete Kants Eherecht also als eine Sternschnuppe, als etwas bloß Transitorisches, das bald wieder verschwinden würde. In diesem Sinne wurden Kants Überlegungen bereits damals als etwas in gewisser Weise Unzeitgemäßes angesehen.
In jüngerer Zeit erfreuen sich Kants Überlegungen zu diesem Themenkomplex wieder eines größeren Interesses und dienen auch als Ausgangspunkt für neue Theoriebildung – wobei insbesondere Kants Verdinglichungsthese, die viele seiner zeitgenössischen Kritiker so befremdlich fanden, ein Grund ist, sich heute überhaupt mit Kants Sexualmoral zu beschäftigen. Doch Kants Behauptung, dass das Verdinglichungsproblem nur durch die monogame und lebenslange Ehe abwendbar sei – und dass die Ehepartner einander „auf dingliche Art“ besitzen müssten –, macht Kants Ansatz nur schwer anschlussfähig. Viele Interpret*innen, die versuchen, Kants Ehekonzeption einer für uns heutigen zeitgemäßen Deutung zuzuführen, unterschätzen meines Erachtens, wie wesentlich die genannten Merkmale für Kants Ehekonzeption sind und wie eng sie mit seiner Verdinglichungsdiagnose zusammenhängen. Dies legt nahe, direkt an den Grundlagen der kantischen Moral – an der Vorstellung unserer Autonomie und Würde als Vernunftwesen – anzusetzen und von dort aus zeitgemäße Antworten auf heutige Fragen zu entwickeln. Die Grundlagen der kantischen Moral nämlich sind alles andere als unzeitgemäß, sondern so ungemindert aktuell wie wichtig.