
„Ja, ich will und ja, will ich auch.“ Zur rechtlichen Stellung der Mehrehe
Von Katharina Kaiser –
Die Gesetze, die die Ehe regeln – wie die Institution der Ehe selbst –, sind historisch gewachsen, dies allerdings entlang von Sittengesetzen und Sozialstrukturen, die prinzipiell auch anders sein könnten. Das macht die Monogamie noch nicht zu einem Willkürgesetz, aber doch zu einer Reglementierung, die man im Zuge sich wandelnder Beziehungsformen hinterfragen darf. Zu diesem Zwecke möchte ich hier versuchen, ein paar Analogien und Disanalogien aufzustellen.
Die Doppelehe ist in Deutschland verboten: „Eine Ehe darf nicht geschlossen werden, wenn zwischen einer der Personen, die die Ehe miteinander eingehen wollen, und einer dritten Person eine Ehe oder eine Lebenspartnerschaft besteht“ (§ 1306 BGB Bestehende Ehe oder Lebenspartnerschaft). Wer gegen das Verbot verstößt, hat mit Strafe zu rechnen: „Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer verheiratet ist oder eine Lebenspartnerschaft führt und mit einer dritten Person eine Ehe schließt …“ (§ 172 StGB Doppelehe; doppelte Lebenspartnerschaft). Für sich genommen scheinen diese Formulierungen ein Schlupfloch offen zu lassen: Ist es vielleicht in Ordnung, zwei Menschen gleichzeitig zu heiraten? „Möchtest du, Marie, Tobias und Stefan zu deinen Ehemännern nehmen?“ – „Ja, ich will.“ – „Und möchtet ihr, Tobias und Stefan, Marie zur Ehefrau nehmen?“ – (zeitgleich) „Ja, ich will.“ – „Dann seid ihr hiermit EhegattInnen …“Ob das schon jemand aus der polyamoren Community probiert hat?
Polyamorie bezeichnet eben diese Gleichzeitigkeit: das Lieben und/oder Begehren nicht nur eines, sondern mehrerer Menschen. Passieren kann das jedem, nicht jeder allerdings entscheidet sich deshalb gleich für ein polyamores Beziehungsmodell, also dazu, mit mehreren Menschen gleichzeitig romantische und/oder sexuelle Beziehungen zu führen. Manche aber schon. Spätestens beim Heiratswunsch wird es jedoch schwierig – das Recht stellt hier ein klares Stoppschild auf. § 1353 BGB legt fest, dass die Ehe genau „von zwei Personen […] geschlossen“ wird. In Kombination mit den Verbotsparagrafen gibt es hier also keinen Deutungsspielraum.
Um den genauen Wortlaut des Mehreheverbots geht es natürlich nicht. Hier geht es um die Frage, wie es zu diesem Verbot kommt, und ob es sich heute noch rechtfertigen lässt.
Ein schönes Beispiel dafür, wo es gelungen ist, veraltete Reglementierungen zu überwinden, ist die Einführung der gleichgeschlechtlichen Ehe. Die Entwicklung dahin ist interessant: Im Jahr 1957 stellte das Bundesverfassungsgericht noch fest, dass homosexuelle Männer (lesbische Beziehungen waren nicht erfasst!) sich nicht auf den Gleichheitsgrundsatz (Absatz 2 und 3) des Art. 3 GG berufen können, dass es also gerechtfertigt sei, Heterosexualität anders als Homosexualität sowie männliche Homosexualität anders als weibliche Homosexualität zu bewerten, und dass auch Art. 2 GG (Grundrecht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit) nicht eine Strafbarkeit homosexuellen Handelns ausschließe, da „homosexuelle Betätigung gegen das Sittengesetz verstößt“.[1] Im Art. 2 (1) GG heißt es nämlich tatsächlich: „Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.“ [eigene Hervorhebung, KK]
Es ist klar, dass diese Entscheidung den meisten von uns heute als grundfalsch erscheint, schon allein deshalb, weil Homosexualität hierzulande längst nicht mehr gegen das Sittengesetz – oder jedenfalls: die Sittlichkeit – verstößt.[2] Der Mehrheit ist gar nicht mehr einsichtig, warum homosexuelle Paare nicht heiraten sollten oder auf welcher Grundlage Homosexualität gar verboten werden könnte. Das liegt natürlich daran, dass wir Kinder unserer Zeit sind und sich unsere heutige Gesinnung in Sachen Sexualität immer weniger an traditionellen Richtlinien orientiert. Der Trend geht zur „Fluidität“ – zum Sich-nicht-festlegen-Wollen auf starre, von außen vorgegebene Etiketten: Wenngleich die Akzeptanz für LGBT+-Rechte[3] seit 2021 international gesunken ist, scheinen etwa 22 Prozent der Gen Z, also der derzeitigen jungen Erwachsenen, sich als LGBT+ zu identifizieren – mehr als doppelt so viel wie in der vorangegangenen Generation der Millennials. Außerdem unterstützen trotz Verlusten immer noch über 60 Prozent der Befragten die gleichgeschlechtliche Ehe inklusive Adoptionsrecht (Belege in derselben Studie). Unter Begriffen wie ‚divers‘ oder ‚sexuelle Selbstbestimmung‘ wird dieser Trend zur Anerkennung von sexueller und romantischer Vielfalt auch im Recht und im öffentlichen Leben schrittweise integriert.
Wenn sich im Zuge gesellschaftlichen Wandels auch der Umfang der Grundrechte ausweitet, sind explizite Grundgesetzänderungen meist erst der letzte Schritt in der Anerkennung neuer Rechtsgüter. Art. 3 GG etwa garantiert dem aktuellen Wortlaut nach, dass keiner „wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt“ wird. Die sexuelle Orientierung bzw. sexuelle Identität bleibt nach wie vor unerwähnt. Sie wurde von den Autoren des Grundgesetzes aber nicht einfach vergessen, sondern bewusst außen vorgelassen. Das letzte Mal geändert wurde der Art. 3 GG im Jahre 1994. Damals war die Homosexualität noch stark stigmatisiert, obwohl sie im selben Jahr durch den Wegfall von § 175 StGB vollständig entkriminalisiert wurde.[4] Deshalb wurde die sexuelle Orientierung in dieser Grundgesetzänderung noch nicht aufgenommen. Man wollte sich zunächst auf die Rechte von Frauen und Behinderten beschränken, die damals im politischen Fokus standen. Für Debatten um die Rechte queerer Personen war die Öffentlichkeit wohl noch nicht bereit. Nach und nach wurde aber eingesehen, dass homosexuelle Personen rechtlich nicht nur – um es mal flapsig zu formulieren – in Ruhe gelassen, sondern in ihren Belangen berücksichtigt und vor Diskriminierung geschützt werden müssen. Heute wird Artikel 3 in der Rechtsprechung so ausgelegt, dass auch die sexuelle Orientierung mitbedacht ist, und in diesem Sinne wurden konkretere Gesetze angepasst. Man erfand die sogenannte Eingetragene Lebenspartnerschaft (2001), die schließlich von der Gleichgeschlechtlichen Eheschließung abgelöst wurde (2017). Außerdem ist das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) erlassen worden (2006), das u.a. die Benachteiligung aufgrund von sexueller Identität verbietet, was die sexuelle Orientierung miteinschließt.
Nun haben wir aber Marie, Tobias und Stefan vor uns, die einander nicht heiraten dürfen. Könnte man argumentieren, dass das Mehreheverbot die drei Liebenden diskriminiert? Zur sexuellen – oder romantischen – Identität, gehört doch auch, ob man monogame oder polygame Beziehungsformen bevorzugt, oder nicht? Und dann wären Menschen, die nicht genau eine Person lieben und/oder begehren, benachteiligt – und ihre Lebensform würde nicht anerkannt. So ähnlich argumentiert die Philosophin Carry Jenkins in einem Interview[5] mit der ZEIT: „Wir sollten romantische, exklusive, dyadische Beziehungen gegenüber anderen Beziehungsformen nicht bevorzugen. Sonst stigmatisieren wir Menschen, die keine romantische Liebe finden können oder wollen.“ Oder eben Menschen, die mehr als eine Beziehung wollen und finden, wie sie später erklärt: „Der große Unterschied bestünde darin, wie diejenigen behandelt werden, die in anderen Beziehungsformen leben. Man würde sie nicht mehr […] als obskuren Sonderfall abtun.“
Ob eine solche Argumentation auch in Bezug auf die Ehe überzeugen kann, muss genau geprüft werden, denn sofern es um die rechtlichen Vorteile der Ehe geht, ist erstens gar nicht klar, ob Eheleute gegenüber Unverheirateten überhaupt eine Bevorzugung erfahren. Neben Vorteilen – die meisten denken zum Beispiel an Steuervergünstigungen – bringt die Ehe ja auch Fürsorge-, Unterhalts- und Garantenpflichten mit sich. Darüber hinaus sind zumindest manche Vorteile einer Ehe auch Unverheirateten zugänglich, wenn sie entsprechende Einzelregelungen treffen. So kann man zum Beispiel durch eine Vorsorgevollmacht jede beliebige volljährige Person seines Vertrauens als VertreterIn für Entscheidungen im Krankheitsfall bestimmen. Dafür muss man sie noch nicht einmal lieben!
Die obigen Fragen helfen allerdings nur bei der Überlegung weiter, ob ein verheiratetes Paar gegenüber einem unverheirateten Paar (ungerechtfertigte) Vorteile hat.[6] Darüber müssen wir hier kein endgültiges Urteil fällen. Denn spätestens sobald mehr PartnerInnen ins Spiel kommen und zwei davon verheiratet sind, ist jedenfalls eine unverheiratete Person gegenüber den verheirateten nachgestellt.
Bevor wir zu spezifischeren Einzelregelungen kommen, bleiben wir zunächst auf der Ebene des alltäglichen Empfindens: Hier kann das Mehreheverbot durchaus Leidensdruck für polyamore PartnerInnen erzeugen. Ihnen werden bezüglich ihrer Liebesbeziehungen Hierarchien aufgezwungen, in denen manche von ihnen ungewollt und dauerhaft als zweitranging eingestuft werden, wenn zwei, aber eben nicht alle der Beziehungspersonen verheiratet sind, obwohl sie es gerne wären. Einen repräsentativen Erfahrungsbericht finden wir zum Beispiel in der Süddeutschen Zeitung JETZT. Die Geschichte dieser drei Liebenden lässt spüren, wie bemüht polyamore Menschen gerade darum sind, keine ihrer PartnerInnen als bloße Bonusware zu behandeln. Deshalb lehnen viele von ihnen Hierarchien dezidiert ab. Unter Polyamoren, die nur eine Untergruppe der entschiedenen Nicht-Monogamen sind, findet das Thema ethische Nicht-Monogamie ganz besondere Beachtung. Das machen schon die Titel der breit gelesenen Poly-Bibeln deutlich: The Ethical Slut von Janet Hardy und Dossie Easton (erste Auflage 1997) und More Than Two. Cultivating Nonmonogamous Relationships with Kindness and Integrity von Eve Rickert und Andrea Zanin (zweite, stark überarbeitete Auflage 2024[7]). Nicht erst das Mehreheverbot, sondern bereits die Stigmatisierung von nicht-monogamen Beziehungen erschwert es, diesem ethischen Anspruch gerecht zu werden, der nach gleichberechtigten Nicht-Monogamien strebt.
Ob das Problem schon gelöst ist, indem man sagt, „ihr müsst ja nicht heiraten, dann gibt es auch kein Problem mit Hierarchien!“ ist mindestens fragwürdig. Schließlich stellt unsere Rechtsordnung die Ehe und Familie nicht ohne Grund unter ‚besonderen Schutz‘ (Art. 6 (1) GG).[8] Partnerschaften und Familien sind grundlegende Formen menschlichen, gemeinschaftlichen Zusammenlebens. Diese Grundformen möchte der Staat gegen ungerechtfertigte Eingriffe – auch von seiner Seite – schützen. Man müsste also fragen, ob nicht nur das Geschlecht, sondern auch die Anzahl der PartnerInnen heute eigentlich nur noch eine persönliche Geschmacksfrage ist, oder ob hier tatsächlich eine öffentliche Einschränkung gerechtfertigt ist. Da das Mehreheverbot schon ein bedeutender Eingriff in die Persönlichkeitsrechte ist, bräuchte es dafür wohl den Verweis auf ein ähnlich bedeutendes, durch die Mehrehe gefährdetes privates oder öffentliches Rechtsgut. Die in Art. 2 (1) GG erwähnten „Rechte anderer“ sowie „die verfassungsmäßige Ordnung“ sind prima facie durchaus geeignet, Einschränkungen der Persönlichkeitsrechte zu rechtfertigen bzw. – und so sollten wir eigentlich sprechen – diese zu spezifizieren. Das dort ebenfalls angeführte „Sittengesetz“ hingegen scheint hierfür nicht geeignet. Falls „Sitten“ hier als faktisch anerkannte Normen interpretiert werden dürfen, stellt sich die Frage: Was genau ist an Sitten – konkret, an der Sitte der Monogamie – per sé denn schützenswert? Vielmehr erfüllen doch Sitten, genauso wie Gesetze, die Funktion, Rechtsgüter zu schützen.[9] Diese Einsicht belegt das Strafrecht selbst am besten: Im Zuge der sog. Großen Strafrechtsreform 1973 wurde der dreizehnte Abschnitt des StGB umbenannt von „Straftaten gegen die Sittlichkeit“ zu „Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung“.[10] Damit wurden weite Teile der alten Sexualmoral aus dem Strafrecht gestrichen, und an ihre Stelle trat der Autonomieschutz.
Allenfalls könnte man also versuchen, zu zeigen, wie die Sitte der monogamen Ehe die Rechte anderer oder die verfassungsmäßige Ordnung auf besondere Weise schützt. Das zu zeigen, dürfte aber schwierig sein.
Zunächst zur verfassungsmäßigen Ordnung: Es reicht nicht, festzustellen, dass die meisten Menschen monogame Verbindungen und Ehen eingehen und dass das für einigermaßen gute Ordnung sorgt. Man müsste ja zeigen, dass alternative Beziehungsmodelle die Ordnung gefährden. Über liberale, rechtsstaatliche nicht- (zwingend) monogame Gesellschaften gibt es aber bisher gar keine Datengrundlage, die diese Einschätzung stützen könnte. Die gesellschaftliche Entwicklung deutet sogar eher in die andere Richtung: Wer sich heutzutage gegen eine Heirat oder gar für eine polygame Beziehungsform entscheidet, verstößt nicht gleich gegen gesellschaftliche Moralvorstellungen. Tatsächlich leben monogame und nicht-monogame Menschen ja bereits jetzt nebeneinanderher, ohne sich über irgendetwas streiten zu müssen. Vielmehr scheint, wie die freie Wahl über das Geschlecht seiner PartnerInnen, auch die Wahl zwischen sexueller bzw. romantischer Exklusivität und Inklusivität im Grunde zur moralisch einwandfreien Privatangelegenheit erklärt worden zu sein, zumindest sofern die Entscheidung unter den Involvierten transparent ist. Zwar wird die Wahl, nicht-monogam zu sein, gerade von Angehörigen oft noch verurteilt, das aber wohl primär aus Sorge um das Wohlergehen der Liebenden. Diese leiden allerdings, wie aus Erfahrungsberichten hervorgeht, mehr an der gesellschaftlichen Stigmatisierung als an ihrer Beziehungsform selbst.
Es ist daher anzunehmen, dass die Nicht-Monogamie gesellschaftlich sowie rechtlich gar nicht als „Unsitte“ begriffen und deswegen als ordnungsgefährdend bewertet wird. Der moderne Verfassungsstaat erkennt durchaus an, dass Menschen in vielfältigen Lebensformen Verantwortung übernehmen können. Deswegen ist der heutige Familienbegriff liberal-funktional: Auch nichteheliche Lebensgemeinschaften, Patchwork-Familien oder gleichgeschlechtliche Ehen fallen darunter.Gleichzeitig aber besteht der Staat auf einem konservativen, formalen Ehebegriff, denn dieser bietet eine klare, rechtssichere Form, um Pflichten, Erbfolge, Sorgerecht, Unterhalt, Steuerrecht usw. zu regeln. All diese Bereiche sind bisher auf Zweierbeziehungen ausgelegt und wären – so könnte man jedenfalls meinen – bei Mehrehe schlicht nicht handhabbar.[11] Sicherlich stimmt es, dass der Staat, zumindest übergangsweise, komplexe Konflikte verhindern darf, um Pflichtenkollisionen zu vermeiden und Rechtssicherheit zu gewährleisten. Allerdings bleibt ein Beharren auf der Unhandhabbarkeit der Mehrehe zweifelhaft, denn trotz des Verbots gibt es Mehrehen in Deutschland, und sie werden rechtlich bereits gehandhabt: „Grundsätzlich wird eine im Ausland geschlossene Mehrehe in Deutschland anerkannt, wenn sie im Heimatland der Ehegatten zulässig ist,“[12] und dabei gilt: „Wird eine im Ausland geschlossene Ehe in Deutschland anerkannt, entfaltet sie die gleichen rechtlichen Wirkungen wie eine im Inland geschlossene Ehe.“[13] Dass es hier „besondere Herausforderung[en]“ gebe,[14] macht die Mehrehe nicht zum Sonderfall. Sicherlich ist damit nicht gezeigt, dass sich keine zufriedenstellende Handhabe finden ließe.
Das bürokratische Argument gegen die Mehrehe ist also letztlich nicht überzeugend. Betrachten wir nun den zweiten Punkt: potenzielle Rechtsverletzungen anderer.
In der juristischen Literatur scheint das Hauptargument gegen die Mehrehe zu sein, dass ihr Verbot die Rechte von Schutzbedürftigen wahre, nämlich konkret, die Rechte von Frauen. Sebastian Martens erklärt hingegen, warum das Mehreheverbot mit seinen derzeitigen Folgeregelungen manchmal gerade ein Ausbleiben dieses Schutzes zur Folge hat, nämlich in der rechtlichen Ungleichbehandlung von Zweitfrauen.[15] Insbesondere betreffe das Nachzugsrechte von ausländischen Zweitfrauen.[16] Aber auch von Sozialleistungen werden ZweitpartnerInnen ausgeschlossen. Nehmen wir beispielhaft die gesetzliche Krankenversicherung: In der dortigen Familienversicherung sind EhegattInnen unter bestimmten Voraussetzungen beitragsfrei mitversichert. Zweite und ggf. weitere EhegattInnen sind jedoch von dieser Regelung ausgeschlossen, ebenso uneheliche PartnerInnen.[17]
Ganz generell dürfte man doch sagen: Schutzbedürftige sind besser durch konkretere Gesetze geschützt, die z.B. festlegen, welche Menschen überhaupt heiratsfähig sind (das schließt etwa Minderjährige aus) und welchen Schutz sie innerhalb der Ehe genießen (z.B. durch das Antragsrecht aller EhegattInnen auf Scheidung (§ 1564 BGB) oder das Verbot der Vergewaltigung auch in der Ehe (§ 177 StGB, erst seit der Reform 1997[18]). Entsprechende Gesetze gelten bereits, weil der Schutz vor diesen Übergriffen schließlich auch in monogamen Ehen bestehen soll. Die Sorge bzgl. unzulässiger Rechtseinschränkungen lässt sich also geradezu umgekehrt formulieren: Mindestens in bereits existierenden Mehrehen bewirkt die rechtliche Festlegung der Ehe als Zweierbeziehung das, was sie verhindern soll.
Nun bleibt noch zu zeigen, dass es nicht nur gute Gründe gibt, existierende Mehrehen rechtlich besser zu stellen, sondern auch dafür, die Mehrehe als Institution einzuführen. Laut Martens „erweist sich das Verbot der rechtlichen Begründung einer Mehrehe indes als kaum mit der Werteordnung des Grundgesetzes vereinbar.“[19] Das ist eine allgemeinere Aussage, die über die tatsächlichen Effekte aktueller Regelungen hinausgreift. Sie ist eher prinzipieller Natur:
Ein liberaler Rechtsstaat möchte und sollte gegenüber reinen Privatangelegenheiten weitestgehend neutral bleiben. Dass die sexuelle und romantische Identität eine zu schützende Privatangelegenheit ist, hat der Gesetzgeber bereits (teils noch indirekt) etabliert, nur eben noch nicht in allen Aspekten. Die freie Wahl des Geschlechts – des eigenen und desjenigen der PartnerInnen – ist nicht mehr nur erlaubt, sondern geschützt. Die freie Wahl der PartnerInnenanzahl hingegen ist zwar erlaubt, jedoch nicht geschützt. Mehr noch, das Verbot und insbesondere die Strafbarkeit der Mehrehe bricht damit.
Wo die Ausrichtung an einer bestimmten, an sich kontingenten Gesinnung zulässig ist, darf sie dennoch keine unnötigen Verbote einschließen. Eine anhaltende Ausrichtung etwa in Bayern an der christlichen Kultur in Form von christlichen Feiertagen usw. mag gerechtfertigt sein (in einem mäßig liberalen Staat zumindest, anders in einem streng libertären!), ein Verbot von Moscheen jedoch nicht. Verhält es sich nicht ähnlich mit dem Verbot von Mehrehen? Letztendlich erkennen wir die freie PartnerInnenwahl ja – genauso wie die freie Konfessionswahl – als Ausübungsrecht an, auch wenn sie bisher nur als abgeleitetes Grundrecht[20] vorliegt. Solche Rechte enden erst dort, wo andere Rechte beginnen (z.B. Rechte von Schutzbedürftigen). Es ist aber, wie wir gesehen haben, unersichtlich, welche Rechte anderer spezifisch durch die Möglichkeit zur Mehrehe eingeschränkt würden. Vielmehr werden sie eingeschränkt durch das Dogma der Monogamie.
Zurück zu Marie, Tobias und Stefan: Sie wollen heiraten, weil sie die gesellschaftlichen Werte und Motive teilen, die hinter einer Ehe stehen – Fürsorge, Liebe, commitment. Deshalb ist kaum zu erklären, was die drei normativ falsch machen, wenn sie nicht der Mainstream-Realisierung dieser Werte folgen. Selbst wenn man denkt, dass ein Bruch mit der Sittlichkeit prinzipiell Verbote rechtfertigen kann: Ein solcher Bruch lässt sich in diesem Fall nicht plausibel machen. Im Grunde ist die Mehrehe nur eine weitere Variante der in anderen Aspekten bereits etablierten queeren Ehe.[21] Konsequenterweise müsste sie – prima facie – ebenso erlaubt und geschützt werden, wie die monogame Ehe. Gerade die Strafbarkeit der Mehrehe – die ja wegfallen könnte selbst wenn das Verbot bestehen bleibt! – ist nur schwer als etwas anderes zu verstehen als eben doch ein Kommentar über die gute Sitte, ein politisches Statement über Fragen der persönlichen Lebensführung. Solche Kommentare sind unangemessen.
Wenn also das stärkste Argument, das gegen die Mehrehe spricht, der bürokratische Aufwand ist, der mit einer Neugestaltung u.a. des Familien- und Erbrechts einhergeht, scheint das Verbot auf Dauer nicht rechtfertigbar. Wir können ja schlecht sagen: Die Realisierung deines Grundrechts, das ist uns jetzt zu aufwändig. Auch die Gestaltung eines barrierefreien öffentlichen Raums ist schließlich aufwändig, oder die eines diskriminierungsfreien Arbeitsrechts.
Vielleicht muss man sich an dieser Stelle viel grundlegendere Fragen stellen: Ist die Ehe an sich überhaupt noch ein geeignetes Fürsorgemodell in derart individualistischen Gesellschaften wie unserer? Stimmt es wirklich, dass selbst ein erweiterter Sozialstaat die Funktionen der monogamen Ehe nicht ausreichend übernehmen kann? Und können das wirklich auch andere Formen der Ehe, oder andere Institutionen, nicht leisten? Warum reicht es nicht, die Familie zu schützen? Erfüllt die Ehe hier wirklich noch eine unersetzbare Zusatzfunktion?
Katharina Kaiser promoviert derzeit an der Universität Regensburg zum Thema Culpability, Punishment and Fairness.
Dieser Text wurde im Rahmen eines Workshops zum philosophischen Blogging von der Politischen Akademie in Bayern, Tutzing, gemeinsam mit PhilPublica organisiert wurde, geschrieben.
[1] BVerfG, Urteil vom 10.05.1957 – 1 BvR 550/52, abgerufen auf openjur.de am 28. April 2025. Das Gericht bestätigte damit das im Jahr 1871 mit dem § 175 RStGB eingeführte Verbot der „Unzucht zwischen Männern …“. In verschiedenen Varianten gab es das Verbot aber schon früher.
[2] Zum Begriff der Sitte und der Sittlichkeit im Recht, siehe Spieker, Michael / Schwenzfeuer, Sebastian / Zabel, Benno (Hrsg.) (2019): Sittlichkeit. Eine Kategorie moderner Staatlichkeit? Tutzinger Studien zur Politik, Band 14, Nomos.
[3] LGBT+ wird hier bewusst als Abkürzung verwendet, um dem Wortlaut der zitierten Studie treu zu bleiben. Alle weiteren Formen der Queerness müssten natürlich ebenso berücksichtigt werden.
[4] Siehe Neunundzwanzigstes Strafrechtsänderungsgesetz – §§ 175, 182 StGB (29. StrÄndG) vom 31. Mai 1994, Bundesgesetzblatt Jahrgang 1994 Teil I Nr. 33, ausgegeben am 10.06.1994, S. 1168, aufzurufen unter http://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&jumpTo=bgbl194s1168.pdf.
[5] “Ich muss die Romantiker enttäuschen”, von Lars Weisbrod, veröffentlicht am 7. April 2025,
[6] Interessanterweise können das sozialrechtliche Konzept der sog. ‚Bedarfsgemeinschaft‘ sowie der ‚eheähnlichen Lebensgemeinschaft‘ gelegentlich auch bewirken, dass Benachteiligung in die andere Richtung entsteht, nämlich zulasten von Eheleuten gegenüber Unverheirateten. Das ist ebenso bedenklich.
[7] Der Titel der ersten Auflage lautete More Than Two. A Practical Guide to Ethical Polyamory, von Rickert und anderem Co-Autor, Franklin Veaux (2014).
[8] Art. 6 (1) GG: „Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.“
[9] Benno Zabel schreibt in seinem Aufsatz ‚Hat die Idee der Sittlichkeit noch eine Zukunft?‘ im oben genannten Sammelband: „Benötigt die liberale Gesellschaft nicht sogar ein liberales Sittlichkeitskonzept, um ihre Freiheitsversprechen wirklich durchhalten zu können?“, S. 16.
[10] Viertes Gesetz zur Reform des Strafrechts vom 23. November 1973, Bundesgesetzblatt Jahrgang 1973 Teil I Nr. 98, ausgegeben am 27.11.1973, S. 1726, aufzurufen unter
[11] Belege für diese Einschätzung, insbesondere in Bezug auf Sozialleistungen, etwa hier: „Rechtliche Bewertung von Mehrehen,“ Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestages, WD 6 – 3000 – 023/25, WD 7 – 3000 – 024/25, 20.05.2025, aufrufbar unter https://www.bundestag.de/resource/blob/1112142/WD-6-023-25-WD-7-024-25.pdf.
[12] „Rechtliche Bewertung von Mehrehen“, S. 6.
[13] „Rechtliche Bewertung von Mehrehen“, S. 7.
[14] „Rechtliche Bewertung von Mehrehen“, S. 7.
[15] Martens, Sebastian (2018): „Wider die Bekämpfung der Mehrehe,“ Zeitschrift für Rechtspolitik, 51. Jahrgang, Heft 8, S. 242-245, aufzurufen unter https://www.jstor.org/stable/10.2307/26579977.
[16] Martens (2018), S. 243.
[17] „Rechtliche Bewertung von Mehrehen“, S. 15 f.
[18] Dreiunddreißigstes Strafrechtsänderungsgesetz – §§ 177-179 StGB (33. StrÄndG) vom 1. Juli 1997, Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 45, ausgegeben am 04. Juli 1997, S. 1607, aufzurufen unter https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?start=%2F%2F%2A%5B%40attr_id%3D%27bgbl197s1607.pdf%27%5D#/switch/tocPane?_ts=1760709014318. Für einen Überblick auch: „Vergewaltigung in der Ehe. Strafrechtliche Beurteilung im europäischen Vergleich,“ Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestages, WD 7- 307/07, 28.01.2008, aufzurufen unter https://www.bundestag.de/resource/blob/407124/WD-7-307-07-pdf.pdf.
[19] Martens (2018), S. 242.
[20] Abgeleitet nämlich aus Art. 1 Abs. 1 GG und Art. 2 Abs. 1 und 2 GG.
[21] So auch Martens: „Von den wichtigsten Prinzipien der christlichen Ehe besteht damit faktisch nur noch die Beschränkung auf Zweipersonenbeziehungen. Das Verbot der Polygamie gewinnt daher als letztes identitätsstif-tendes Merkmal der Ehe gegenwärtig an Bedeutung.“ In Martens (2018), S. 242.



