Zwei Begriffe der Wissenschaftsfreiheit? Eine Replik auf Karsten Schubert
Von Dieter Schönecker (Siegen)
Der Berliner Philosoph Karsten Schubert kritisiert in seinem Aufsatz über „Zwei Begriffe der Wissenschaftsfreiheit“ den (angeblichen) Begriff, den das Netzwerk Wissenschaftsfreiheit (NW) verwende. Dieser sei unpolitisch, man bedürfe aber eines kritisch-politischen Begriffs. Schubert irrt. Weder operiert das NW mit einem unpolitischen Begriff von Wissenschaftsfreiheit noch lässt sich mit der von ihm propagierten kritischen Theorie die akademische Cancel Culture (CC) begründen.
Wissenschaftsfreiheit ist ein komplexes ethisches und rechtliches Thema. Es geht um Gründe für dieses Grundrecht, um seine Grenzen, und es geht seit einiger Zeit vor allem um seine Gefährdungen. Eine der Gefahren für die Wissenschaftsfreiheit ist die CC (de-platforming, Einschüchterung, Ausgrenzung, Zensur usw.). Vor allem gegen diese Gefahr richtet sich das NW. Eng mit ihr verbunden ist die indirekte Gefahr, den Pluralismus der Methoden und Positionen insbesondere in den nicht-naturwissenschaftlichen Disziplinen einzuschränken, und auch dagegen wendet sich das NW. Auch wenn es wenig legitim erscheint, das NW auf der Grundlage eines sehr kurzen Manifests zu kritisieren, zeichnet sich Schuberts Text ‒ im wohltuenden Unterschied zu vielen anderen Beiträgen über das NW ‒ durch Sachlichkeit und das Bemühen um eine klare argumentative Struktur aus. Gleichwohl sind seine Argumente nicht triftig oder vielmehr: sie laufen ins Leere.
Im Kern wirft Schubert dem NW vor, einen negativen, d.h. nicht-politischen Begriff von Wissenschaftsfreiheit zu verfechten; es verstehe „Wissenschaftsfreiheit als Politikfreiheit“ (42). Wissenschaft solle politikfrei sein, und daher fordere das NW auch, wissenschaftsfremde, angeblich ideologische Aktivitäten aus der Wissenschaft fernzuhalten. Dieser Vorwurf kann aber schon nach Schuberts eigenem Begriff von „Politik“ nicht stimmen. Er schreibt: „Von politisch, Politizität bzw. Politik spreche ich in drei verschiedenen, aber zusammenhängenden Bedeutungen, die jeweils aus dem Kontext klar werden: Erstens dem Netzwerk folgend als normative bzw. politische [sic! das ist zirkulär] Diskurse und Positionierungen, zweitens als Begriff für die Persistenz von gesellschaftlichen Machtstrukturen innerhalb der Wissenschaft und drittens als Sozialsystem, das die monetären und rechtlichen Rahmenbedingungen für die Wissenschaft schafft.“ (41, Fn. 2) Es ist aber doch u. a. eben diese dritte, rechtliche Bedeutung von ,Politik‘, die das NW nicht nur nicht raushalten will aus der Wissenschaft, sondern umgekehrt als „verfassungsrechtlich verbürgte Freiheit von Forschung und Lehre“ (Manifest) gerade einfordert. Das ist nach Schuberts eigenen Kriterien ein politischer, weil rechtlicher Begriff von Wissenschaftsfreiheit, und schon deshalb ist der Vorwurf, das NW vertrete einen unpolitischen Begriff, falsch.
Aber auch im ersten Sinne von ,Politizität‘, so wie Schubert sie versteht (also Politik im Sinne von ,normativen Diskursen und Positionierungen‘), ist die Position des NW selbstverständlich nicht unpolitisch. Das Manifest sagt dies zwar nicht; aber es versteht sich eben von selbst, dass zumindest die Rechts-, Wirtschafts-, Kultur- und Lebenswissenschaften in weiten Teilen intrinsisch normativ sind. So ist es undenkbar, etwa Normative Ethik zu betreiben, ohne normativ zu sein, und ähnliches gilt erst recht für die politische Philosophie – wie sollte sie unpolitisch sein? In diesem Sinne ist auch klar, dass die von Schubert u. a. geltend gemachte Kritische Theorie politisch ist und politisch sein muss; wie sollte sie nicht? Es ist nicht einmal zu kritisieren, dass manche Disziplinen nicht nur eine nur theoretische, sondern zugleich engagiert-praktische Haltung als Teil ihrer Wissenschaft vertreten. In diesem Sinne habe ich keine Einwände gegen das, was Sandra Kostner (Schubert zitiert sie, 54) in kritischer Absicht ,Agendawissenschaft‘ nennt. Die Einwände erwachsen erst aus dem typischerweise mit solchem Engagement verbundenen, bei Schubert ans Licht kommenden Absolutheitsanspruch, der einhergeht mit dem Versuch, andere Positionen aus dem Diskurs auszuschließen.
Es ist gerade für die normativen Wissenschaften von großer Wichtigkeit, unterschiedliche Perspektiven im Sinne eines „Pluralismus“ (Manifest) zuzulassen, und es ist daher völlig legitim, wenn Schubert mehr Diversität für die Wissenschaft einfordert. Nun geht das mit einer Vielzahl von Problemen einher, die ich hier nicht erörtern kann und auf die auch Schubert nicht eingeht (etwa die Frage, ob die ‒ zuletzt vom Obersten Gerichtshof der USA verworfene ‒ race-based affirmative action erlaubt und zweckmäßig ist). So oder so, Schubert fordert jedenfalls auch eine „stärkere Demokratisierung der Forschungsagenda“ (48); Ziele der Forschung seien nicht einfach frei von Wissenschaftlern zu bestimmen, sondern seien gebunden an die Forderung, „dass die Wissenschaft insgesamt gesellschaftliches [sic] relevantes Wissen“ (ebd.) erarbeite. Bis zu einem gewissen Grade ist das natürlich richtig. Aber erstens gilt Schuberts Punkt, wenn überhaupt, nur für staatliche Universitäten. Zweitens umfasst die Wissenschaftsfreiheit im Sinne von Art. 5 Abs. 3 GG die Freiheit einzelner Subjekte oder Forschungsgemeinschaften auch in Bezug auf Forschungsgegenstände bzw. Forschungsziele (vgl. z. B. Decken 2018, 352). Und drittens muss ja jemand da sein, der bestimmt, was ,gesellschaftlich relevant‘ ist. Schubert denkt natürlich, dass ,kritisches Denken‘ und seine Ziele (die Beseitigung von Ungleichheit, Marginalisierung, Sexismus usw.) gesellschaftlich relevant sind. Aber was, wenn mit großen Mehrheiten demokratisch gewählte Politiker wie Victor Orbán meinen, etwa die Gender Studies seien nicht nur nicht gesellschaftlich relevant, sondern gefährlich? (Zur Kritik an Orban vgl. hier.) Schubert sieht zwar durchaus das Problem (45 f., 65 f.), einerseits Diversität einzufordern, andererseits die Frage, was als Bereicherung der Wissenschaft zu verstehen ist, wieder mit den Maßstäben der ,kritischen‘ Wissenschaft zu beantworten. Aber seine Antwort (vgl. 66) lautet übersetzt: Wir kritischen Wissenschaftler wollen bestimmen, was die Ziele sind und wer Mittel erhält. Und wir dürfen das, weil wir gut begründet haben, dass ein diverser und kritischer Begriff von Wissenschaftsfreiheit der richtige ist (an anderer Stelle sagt Schubert, seine Position basiere „auf wissenschaftstheoretischen und epistemologischen Forschungen“, die „in den entsprechenden Fachdiskussionen zum etablierten Wissen“ [55, m. H.] gehören). Die kritische Wissenschaft darf kritisieren, und sie soll Macht ausüben durch Diversifizierung und die Bestimmung ,relevanten Wissens‘. Aber wehe, man wagt es, wie Pluckrose und Lindsay (Cynical Theories, 2020) „Kritik an kritischen Theorien“ (60, Fn. 14) zu üben. Solche Kritik hält Schubert für „gefährlich, weil sie unmittelbar von konservativen und rechten Akteuren (wieder-)aufgenommen wird, die eine staatliche Einschränkung von kritischer Forschung fordern“ (ebd.). Diese ,staatliche Einschränkung‘ ist ‒ anders als die überwiegend nicht-staatliche Einschränkung vermeintlich transphober Akteure wie Stock ‒ des Teufels, auch dann, wenn sie demokratisch legitimiert wird. Demokratisierung ist also schön und gut, solange es um die eigenen Ziele geht, die es zu verwirklich gilt. Es ist dieser zugleich naive (man weiß jaheute, dass…) und machtbesessene Geist (wir und nur wir bestimmen die Ziele der Wissenschaft), aus dem heraus Schubert letzten Endes Aktionen akademischen Cancelns legitimiert.
Damit sind wie beim eigentlich Punctum saliens der Debatte: Darf man ohne einen von (fast) allen anerkannten guten Grund in die Wissenschaftsfreiheit und damit ja auch, wie gesagt, in die Agendawissenschaftsfreiheit anderer eingreifen, indem man sie akademisch verbannt (,cancelt‘)? Zunächst aber ein Punkt, der bei allem Respekt für die Leistung von Schubert dann doch verwundert: Die ganze Debatte um die akademische CC wäre am Ende null und nichtig, wenn es diese CC gar nicht gäbe. Der völlig abwegigen These Adrian Daubs ‒ CC sei eine Erfindung rechter Akteure und beruhe nur auf Anekdoten (siehe kritisch hier) ‒ schließt sich Schubert an. Das ist seltsam, weil er bislang zu denen gehörte, die zumindest eine doch nicht kleine Reihe von CC-Fällen nicht leugnen, sondern sie durchaus konstatieren, um sie dann aber zu verteidigen. Als Beispiel für eine solche Anekdote führt Schubert Kathleen Stock an. Aber es ist eine Sache zu sagen, dieser Fall sei eine ,Anekdote‘ bzw. beruhe auf solchen (eine These, die offenkundig falsch ist); und eine ganze andere, dass es berechtigt sei, Stock akademisch zu verbannen bzw. legitim zu begrenzen (eine These, über die man streiten kann). Ganz so ernst kann Schubert es mit der Zustimmung zu Daubs verschwörungstheoretischen Anekdoten-These aber nicht meinen. Denn am Ende seines Aufsatzes (68 ff.) diskutiert er ja ,disruptive Protesthandlungen‘ ‒ also das eigentliche Wesen von CC als Aktivismus (de-platforming usw.) ‒, ohne dabei den Eindruck zu erwecken, solche ,disruptiven Protesthandlungen‘ wären irreal. In der Tat wäre es doch seltsam, sie zu diskutieren, wenn es sie gar nicht gäbe.
Was Schubert über (nicht-disruptive) Kritik und diskursive Protestformen schreibt, muss hier nicht erörtert werden; wie schon oft genug betont, wendet sich das NW selbstredend nicht gegen Kritik, sondern gegen die CC. Aber der Witz ist nun, dass Schubert, obwohl er einen enormen begrifflich-theoretischen Aufwand betreibt, am Ende selbst einräumt, dass ,disruptive Protesthandlungen‘ (im Klartext: akademisches Canceln) „nicht durch den kritischen Begriff der Wissenschaftsfreiheit begründet werden, eben weil die Freiheit der Ziele aller Wissenschaftler*innen dadurch geschützt ist“ (68, m. H.). Selbst wenn man also annähme, Schubert hätte Recht mit seiner standpunkttheoretisch begründeten These von der „Persistenz struktureller Diskriminierungsverhältnisse“ (54), mit seiner „Diagnose, dass starre Macht- und Privilegienstrukturen das zentrale Hindernis für die gemeinsame Arbeit an wissenschaftlicher Objektivität sind“ (41), und er hätte auch Recht damit, dass eine „Diversifizierung“ (58 ff.) der Wissenschaft notwendig sei, um zu einer ,stärkeren‘ d. h. besseren ,Objektivität‘ zu kommen ‒ nichts von alledem könnte akademisches Canceln legitimieren. Das hindert Schubert aber nicht daran, es dennoch zu versuchen, und zwar im Rückgriff auf zivilen Ungehorsam (68 f.). Aber nicht nur ist die Legitimität zivilen Ungehorsams in einem demokratischen Rechtsstaat höchst problematisch und umstritten (vgl. Schönecker 2023). Akademisches Canceln greift als direkter ziviler Ungehorsam unmittelbar in ein Grundrecht von Menschen ein. Aber zur Hölle mit Grundrechten – Hauptsache, dem kritischen Anliegen wird Genüge getan.
Literatur
Decken von der, Kerstin (2018): „Art. 5: Recht der freien Meinungsäußerung, Medienfreiheit, Kunstfreiheit, Wissenschaftsfreiheit“. Kommentar zum Grundgesetz, hrsg. von B. Schmidt-Bleibtreu & H. Hofmann & H.-G. Henneke, 14. Aufl. Köln: Carl Heymanns Verlag.
Schönecker, Dieter (2023): „Akademische Verbannung. Auch ein Zwischenbericht“, in: Maria Sibylla Lotter (Hrsg.): Probleme der Streitkultur in Demokratie und Wissenschaft, Alber Verlag, 2023,189-216
Dieter Schönecker ist Professor für Praktische Philosophie an der Universität Siegen. Zuletzt hat er auf einem Panel der Hayek-Gesellschaft das Recht der Gender Studies auf Wissenschaftsfreiheit gegen rechten Illiberalismus verteidigt (siehe hier).