Der Iran-Krieg und das Ende der regelbasierten internationalen Ordnung
Von Philipp Gisbertz-Astolfi (Georg-August-Universität Göttingen) –
Die Völkerrechtswidrigkeit des U.S.-amerikanischen und israelischen Angriffs auf den Iran verschärft dessen ethische Illegitimität. Der Bruch von relativ gerechtem Recht ist ethisch problematisch, und zwar nicht nur als solcher, sondern auch aufgrund seiner destabilisierenden Wirkung und der Unterminierung der Glaubwürdigkeit eigener Vorwürfe. Ein solch eklatanter Bruch des Völkerrechts schwächt die Ordnung, die künftige Kriege verhindern soll, und die Folgen dieses Krieges werden daher weit über seine unmittelbaren Opfer hinausreichen. Zudem riskieren die westlichen Staaten die moralische Fähigkeit, andere Verbrechen wie den russischen Angriff auf die Ukraine zu kritisieren.
Das iranische Regime ist ein Unrechtsregime, das systematisch die Freiheit und das Leben der eigenen Bevölkerung bedroht und verletzt. Daran kann kein Zweifel bestehen. Insofern werden auch nicht viele (nicht persönlich involvierte) Menschen Ali Chamenei allzu viele Tränen hinterher geweint haben. Man könnte also glauben, dass es ethisch nicht so schlimm wäre, was die USA und Israel derzeit im Iran tun. Doch das wäre ein gewaltiger Irrtum.
Zunächst einmal ist dieser Krieg ethisch nicht zu rechtfertigen. Nach den weitgehend anerkannten Anforderungen an einen gerechten Krieg braucht es hierzu unter anderem einen legitimen Kriegsgrund, der nahezu ausschließlich in der Selbstverteidigung oder einer humanitären Intervention bestehen kann. Zudem muss sich die eigene Intention auch auf diesen Kriegsgrund beziehen.[1] Beides ist weder für die USA noch für Israel gegeben.
Zwar werden gelegentlich bei den Kriegsbegründungen halbherzig humanitäre Erwägungen hinterher geschoben, doch diese sind in vielfacher Hinsicht unglaubwürdig: Der Angriff erfolgte nicht als Reaktion auf die schweren Verbrechen gegen die iranische Bevölkerung, sondern auf gescheiterte Atomverhandlungen. Zudem lassen die martialischen Stellungnahmen und das sonstige Verhalten kaum vermuten, dass das Wohlergehen der iranischen Bevölkerung einen besonderen Stellenwert für Trump, Netanjahu und Co. einnimmt.[2]
Auch eine legitime Selbstverteidigung, die häufiger angeführt wird, ist nicht gegeben. Eine solche als sog. Präemption setzt einen unmittelbar bevorstehenden, nicht mehr anders abzuwehrenden Angriff des Iran voraus. Reine Präventivkriege sind ethisch höchstproblematisch und Krieg darf immer nur das letzte Mittel sein.[3] Da man gerade noch in Verhandlungen miteinander stand, kann das nicht gegeben sein.
Auch völkerrechtlich ist dieser Krieg nicht zu rechtfertigen, und zwar allein schon deshalb, weil gar nicht versucht wurde, die bestehenden völkerrechtlichen Mechanismen zu nutzen. Die USA und Israel hätten wenigstens den Sicherheitsrat und nach dem wahrscheinlichen Veto der Verbündeten des Iran die UN-Generalversammlung anrufen können und müssen, um ein Bemühen um völkerrechtliche Legalität und Legitimität zu signalisieren. Stattdessen demonstrieren sie durch die Ignoranz der völkerrechtlichen Verfahren und Vorgaben die offene Missachtung der regelbasierten internationalen Ordnung. Sie lassen keinen Zweifel, dass ihrer Meinung nach Macht und nicht Recht die Verhältnisse zwischen den Staaten bestimmen sollte.
Genau hierin liegt aber eine gravierende Verschärfung der ethischen Bewertung dieses Kriegs. Denn auch wenn man die bisherigen ethischen Bedenken noch relativ guten Gewissens mit einem Verweis auf das verbrecherische iranische Regime wegrationalisieren oder zumindest emotional beiseiteschieben könnte (selbst wenn man dabei das Recht auf Leben zahlreicher unschuldiger Menschen ignoriert), bringt der offene Bruch des Völkerrechts weitere ethische Probleme mit sich.
Zunächst einmal ist ein Bruch geltenden Rechts schon in sich aus deontologischen Gründen ethisch problematisch. Recht erfüllt eine wichtige Funktion für das menschliche Zusammenleben. Es ist eine Bedingung für Sicherheit, Kooperation und die Realisierung der praktischen Vernunft. All dies kann das Recht nur erreichen, wenn es auch befolgt wird. Daher muss es wesensgemäß mit dem Anspruch auftreten, dass seine Autorität das individuelle Urteil ersetzt.[4] Relativ gerechtes Recht besitzt daher einen ethischen Eigenwert. Genau deshalb ist dieses Recht im Normalfall zu befolgen. Wir müssen also bei relativ gerechtem Recht gute Gründe haben, warum wir keine ethische Verpflichtungswirkung annehmen. Diese Gründe müssen sich jedenfalls auch darauf beziehen, dass das Recht im konkreten Fall nicht seiner Funktion dient.
Solche Gründe sind im Fall des Angriffs auf den Iran nicht ersichtlich. Das Völkerrecht ist kein Unrecht. Das völkerrechtliche Verbot, andere Staaten ohne entsprechendes UN-Mandat anzugreifen, verfehlt auch nicht seine Funktion. Es dient genau diesem Fall, in dem einige Staaten den friedlichen Verhandlungsweg aufgrund ihrer Macht abkürzen wollen, um ihren Willen durchzusetzen. Zwar kann man (wie die deutsche Bundesregierung) argumentieren, dass das Völkerrecht hier versage, weil es ein Unrechtsregime schütze, aber das ist eine Verdrehung des Zwecks des Verbots des Angriffskriegs im Völkerrecht. Dieses schützt genau davor, dass andere Staaten eine solche subjektive Bewertung gewaltsam durchsetzen. Nur im Fall der humanitären Intervention bei systematischen, gegenwärtigen schwersten Menschenrechtsverletzungen gegen die eigene Bevölkerung mag vielleicht eine Ausnahme bestehen. Diese Bedingung war vielleicht im Dezember 2025 und Januar 2026 erfüllt, aber aktuell nicht – und wie dargestellt ist die Rettung der Menschenrechte auch nicht das Kriegsziel.
Aber selbst wenn man das anders sieht, ist das Recht auch aus zwei anderen ethischen Gründen einzuhalten. Jeder Rechtsbruch, vor allem jeder ungestrafte Rechtsbruch, trägt zur Destabilisierung des Rechts bei. Da das Völkerrecht ohnehin unter einem Mangel an Durchsetzungskraft leidet, gilt das umso mehr für das Völkerrecht. Je mehr das Völkerrecht ignoriert und gebrochen wird, desto weniger Bindungskraft entfaltet es. Ein so eklatanter Rechtsbruch, der von dem mächtigsten Staat der Welt und einem engen Verbündeten begangen und von zahlreichen anderen Verbündeten höchstens halbherzig kritisiert, eher aber geduldet oder gutgeheißen wird, hat dementsprechend eine enorme Destabilisierungswirkung, die weit über den Iran, den Nahen Osten und die aktuelle weltpolitische Lage hinausreicht. Er wird das Völkerrecht auf lange Zeit schwer beschädigen. Auch dieser Effekt müsste in einer ethischen Abwägung berücksichtigt werden – und er kann kaum hoch genug eingeschätzt werden. Je mehr die Bindungskraft des Völkerrechts erodiert, desto mehr Kriege, desto mehr unschuldige Opfer wird es zu beklagen geben. Dieser Krieg wird mittelbar Opfer in vielen weiteren Kriegen mitverschulden.
Schließlich bedeuten ethische und juristische Rechtsbrüche auch, dass man sich der Möglichkeit beraubt, glaubwürdig die Einhaltung des Rechts und der Moral zu fordern. In der ethischen Debatte wird dieses Problem häufig unter dem Stichwort „standing to blame“, also der Berechtigung, moralische Vorwürfe zu machen, diskutiert. Nach einer verbreiteten Ansicht verliert man diese Berechtigung insbesondere durch Hypokrisie.[5] Angeblich besitzen heuchlerische Personen aufgrund des eigenen Unrechts keine Berechtigung, Vorwürfe zu erheben, weil sie dadurch einen Doppelstandard anlegen und sich somit einer Missachtung der grundlegenden Gleichheit der Menschen schuldig machten.[6]
Macalaster Bell argumentiert gegen eine solche Idee des mangelnden „standings to blame“ überzeugend, dass Hypokrisie nicht die Berechtigung, Vorwürfe zu machen, entzieht.[7] Vielmehr erhebt eine genuin heuchlerische Person gar keine Vorwürfe, sondern gaukelt diese nur vor. Wenn ich die Werte hinter meinen Vorwürfen nicht ernst meine, dann sind Vorwürfe keine Vorwürfe – wobei ich zugebe, dass dies beim englischen „blame“ deutlicher ist als bei dem deutschen „Vorwurf“, dass den Sprechakt in den Vordergrund rückt.
Die Reaktion des Gegenübers, dem solche falschen Vorwürfe gemacht werden, ist dann regelmäßig das, was heutzutage oft als „Whataboutism“ kritisiert wird. Statt auf die Vorwürfe und gebotenen Gründe zur Bewertung des eigenen Fehlverhaltens einzugehen, wird auf Fehlverhalten der Vorwerfenden verwiesen, um den Fokus zu verschieben. Das wird regelmäßig als Manipulationsmechanismus kritisiert, doch es ist das logische Gegenstück zur Hypokrisie. In Whataboutisms drückt sich der Zweifel aus, ob das vorwerfende Gegenüber die angeblichen Gründe überhaupt ernst meint.[8] Die Gründe können schließlich nicht in der ernsthaften Sorge um die entsprechenden Werte begründet sein, da das eigene Verhalten dem widerspricht. Was also tatsächlich passiert, ist, dass die gemeinsame Kommunikation entwertet wird: Die vermeintlich vorwerfende Person drückt gar keine authentischen Vorwürfe aus und gibt keine ernstgemeinten Gründe zur Verhaltensbewertung. Dementsprechend wird die Person, der Vorwürfe gemacht werden, auch nicht veranlasst, ihr Verhalten anhand dieser Gründe zu reflektieren.
Allerdings mag es auch viele Personen geben, die nicht in diesem Maß heuchlerisch sind, sondern deren Heuchelei auf schwachem Willen basiert, die also sehr wohl die vertretenen Werte ernst meinen, die sich aber nicht trauen, dafür gegenüber sich selbst (und ihren Verbündeten) einzutreten. Auch hier bricht die Kommunikation auf vergleichbare Weise zusammen: Ethische und völkerrechtliche Gründe werden verständlicherweise nicht mehr ernst genommen. Hierdurch wird nicht nur das Völkerrecht noch weiter destabilisiert, weil man es nicht mehr authentisch verteidigen kann, sondern man beraubt sich auch der Möglichkeit einer diplomatischen Kritik und wertegeleiteten Politik. Politische Heuchelei bestärkt daher die Politik des Stärkeren und unterminiert die regelbasierte internationale Ordnung.
Nun ist politische Heuchelei, insbesondere der Weltmächte, sicherlich nichts Neues. Doch die Offenheit mit der dies getan wird, scheint noch einmal gesteigert. Vor allem aber haben sich die Verbündeten selten so deutlich gegen eine universelle Geltung des Völkerrechts positioniert.
Wenn also die allgemeinen ethischen Gründe nicht schon genug Anlass bieten, diesen Krieg zu verurteilen, so sollten spätestens rechtsethische und politisch-ethische Überlegungen klar machen, dass dieser Krieg und die mangelnde Reaktion vieler westlicher Regierungen ethisch katastrophal sind. Sie führen uns näher an das Ende der (ohnehin angegriffenen) regelbasierten internationalen Ordnung.
Philipp Gisbertz-Astolfi ist Habilitand am Lehrstuhl für Rechts- und Sozialphilosophie der Universität Göttingen.
Zur Ethik des Krieges und des Friedens veröffentlichte er beispielsweise:
- The Legal Status of Combatants as a Moral Compromise, Law and Philosophy 2026, https://doi.org/10.1007/s10982-026-09567-6
- Das Politische des Krieges, Salzburger Jahrbuch für Philosophie 2025, 31–48, https://salzburger-jahrbuch.at/salzburger-jahrbuch-2025/
- Pazifismus als Lehre des Friedenschaffens, nicht des bloßen Kriegablehnens, Zeitschrift für Ethik und Moralphilosophie 2025, 3-20, https://doi.org/10.1007/s42048-025-00212-w
- Krieg, Frieden, Terrorismus, Brill|mentis 2025, https://brill.com/display/title/71516
- Ethik des Krieges, Nomos 2024, https://www.nomos-shop.de/de/p/ethik-des-krieges-gr-978-3-8487-8992-4
- Reduced Legal Equality of Combatants in War, Ethics and International Affairs 2021, 443-465, https://doi.org/10.1017/S0892679421000447
[1] Vgl. Philipp Gisbertz-Astolfi, Ethik des Krieges (Nomos, 2023): 44, 56-57, https://doi.org/10.5771/9783748934578.
[2] Vgl. die hervorragende Analyse bei James Pattison, „The Ethics of Intervention in Iran“, https://www.publicethics.org/post/the-ethics-of-intervention-in-iran, letzter Zugriff: 05.03.2026.
[3] Vgl. genauer Gisbertz-Astolfi, Ethik des Krieges: 71-77.
[4] Joseph Raz, The Authority of Law: Essays on Law and Morality, 2nd ed., reprint (Oxford University Press, 2011).
[5] Vgl. etwa R. Jay Wallace, „Hypocrisy, Moral Address, and the Equal Standing of Persons”, Philosophy & Public Affairs, 38 (2010): 307–341, https://doi.org/10.1111/j.1088-4963.2010.01195.x; Kyle G. Fritz/Daniel Miller, „Hypocrisy and the Standing to Blame”, Pacific Philosophical Quarterly, 99 (2018): 118–139, https://doi.org/10.1111/papq.12104; Daniel Statman, „Why Disregarding Hypocritical Blame is Appropriate”, Ratio, 36 (2023): 32–40.
[6] Wallace, „Hypocrisy, Moral Address, and the Equal Standing of Persons”.
[7] Macalester Bell, „The Standing to Blame: a Critique“, in Blame: Its Nature and Norms, hrsg. von D. J. Coates und Neal A. Tognazzini (Oxford University Press, 2013), 276.
[8] Axel A. Barceló Aspeitia, „Whataboutisms and Inconsistency“, Argumentation 34, Nr. 4 (2020), https://doi.org/10.1007/s10503-020-09515-1.



